Entscheidungsdatum: 31.07.2014
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 - 3 Sa 131/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung des Entgelts für im Rahmen einer arbeitstäglichen Arbeitszeiterhöhung geleistete Arbeit bei der Berechnung der Zahlungen im Rahmen einer Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF vom 10. Dezember 2010.
Der Kläger war für die Beklagte bis zum 31. Dezember 2010 bei einem Jagdbombergeschwader tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 Anwendung, seit dem 1. Oktober 2005 wurde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 angewandt. Der Kläger war zuletzt freigestelltes Personalratsmitglied. Seine Vergleichsperson arbeitete im Rahmen von Schichtdiensten auch nach Inkrafttreten des TVöD durchgehend arbeitstäglich über die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus eine Stunde mehr, die auf Basis der Dienstvereinbarungen vom 23. September 2005 bzw. 25. November 2008 in Rahmendienstplänen festgelegt war. Unter II.1 dieser Dienstvereinbarungen fand sich jeweils die Anmerkung:
|
„*Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit um 1 Stunde gem. § 6 TVöD“ |
In Nachträgen zu den Änderungsmeldungen für Mai bis einschließlich November 2010 wurde die zusätzliche tägliche Arbeitsstunde seit Mai 2010 für den Kläger als „Überstunde nach Dienstplan“ erfasst. Der Kläger erhielt ebenso wie die Vergleichsperson die sich je nach Anzahl der Arbeitstage in dem jeweiligen Monat ergebende zusätzliche Vergütung.
Die Parteien vereinbarten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Anwendung der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Ausgleichszahlung sowie der auf Grundlage der Ziff. III des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 5. November 2004 geleisteten Einmalzahlung die Vergütung für die zusätzlichen Arbeitsstunden nicht. Der Kläger begehrt unter Einbeziehung dieser Zahlungen eine um 3.116,16 Euro brutto höhere Einmalzahlung sowie für die Monate Januar bis Juni 2011 eine jeweils um 292,24 Euro brutto erhöhte Ausgleichszulage.
§ 19 Abs. 1 MTArb lautete auszugsweise:
|
„(1) Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 38 1/2 Stunden in der Woche hinausgehen. …“ |
§ 21 MTArb bestimmte ua.:
|
„(3) Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der Monatstabellenlohn. |
(4) Der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen ist der Monatsregellohn. Zum Monatsregellohn gehört auch der Lohn für Mehrarbeit. |
|
… |
|
(5) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 4 fallenden Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen sowie des Lohnes für Überstunden (§ 30 Abs. 5) ist der Monatslohn.“ |
§ 11 TV UmBw idF vom 10. Dezember 2010 lautet in den maßgeblichen Passagen:
|
„(1) … 2Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. … |
(2) 1Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des … verminderten Einkommens gezahlt. … 4Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 …“ |
§ 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw idF vom 10. Dezember 2010 bestimmt:
|
„Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: |
|
a) |
das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), |
|
b) |
in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden …“ |
Nr. 3 der mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV UmBw vom 4. Dezember 2007 eingefügten Protokollerklärungen zu § 6 Abs. 1 lautet:
|
„Als in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen gelten auch ständige Lohnzulagen i.S.d. ehemaligen § 21 Absatz 4 MTArb, sofern die ihnen zu Grunde liegenden tariflichen Bestimmungen noch Gültigkeit haben.“ |
In § 6 Abs. 2 TV UmBw in der Ursprungsfassung vom 18. Juli 2001 war für Arbeiter folgende Einkommenssicherungsregelung getroffen:
|
„Verringert sich bei einem Arbeiter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber der Lohn, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. |
|
Als Lohn aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: |
||
a) |
der Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 MTArb/MTArb-O), |
|
b) |
ständige Lohnzulagen, die der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat, |
|
…“ |
Der Kläger hat geltend gemacht, aus der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw folge, dass auch die Vorgaben des § 21 Abs. 4 MTArb maßgeblich dafür seien, wie die geleistete Mehrarbeit iSd. § 19 Abs. 1 MTArb bei der Berechnung der Ausgleichszulage und der Einmalzahlung zu bewerten sei. Die Protokollnotiz Nr. 3 sei nachträglich von den Tarifvertragsparteien in den TV UmBw aufgenommen worden, damit regelmäßig an Arbeitnehmer geleistete Zahlungen, die immer noch auf der Basis des MTArb gewährt worden seien, bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden könnten.
Der Kläger hat beantragt,
|
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.869,60 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, seit Inkrafttreten des TVöD sei keine Mehrarbeit iSd. § 19 Abs. 1 MTArb mehr möglich. Bei den dem Kläger zusätzlich vergüteten Stunden habe es sich um Überstunden gehandelt, die bei der Ausgleichszahlung bzw. der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seiner rechtlichen Argumentation weiter.
Die Revision ist unbegründet. Das dem Kläger für die von der Vergleichsperson arbeitstäglich zusätzlich geleistete Arbeitsstunde gezahlte Entgelt ist nicht gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw in die Berechnung der Einmalzahlung und der Ausgleichszahlung einzubeziehen. Die Klage war daher abzuweisen.
I. Seit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die arbeitstägliche Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Vergleichsperson. Bei den von dieser zusätzlich geleisteten Stunden handelte es sich um Überstunden. Bereits darum ist das dem Kläger dafür gezahlte Entgelt nicht in die Einkommenssicherung einzubeziehen.
1. In der Dienstvereinbarung vom 13. Juli 1999 war für die Arbeitnehmer der Tankgruppe, deren Vergütung für den Kläger maßgeblich war, von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. a MTArb Gebrauch gemacht worden. Danach konnte die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fiel.
2. Der MTArb ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt worden (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A Nr. 3). Der TVöD sieht weder eine Verlängerungsmöglichkeit wie § 15 Abs. 2 Buchst. a MTArb noch sonst eine in der vorliegenden Konstellation einschlägige Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor. Seit dem 1. Oktober 2005 fehlte aufgrund der Regelungssperre des § 75 Abs. 5 Satz 1 BPersVG den Partnern der Dienstvereinbarungen vom 23. September 2005 bzw. 25. November 2008 die Regelungskompetenz für eine wirksame Anordnung einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit für den Personenkreis, dem die Vergleichsperson des Klägers angehörte (vgl. BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - zu A II 1 c der Gründe, BAGE 47, 238).
a) § 6 Abs. 1.1 TVöD-V (= § 42 TVöD-BT-V) eröffnet zwar unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden zu verlängern und auf einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen zu verteilen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung überhaupt vorlagen, verlangt sie einen Zeitausgleich bis zum Ende des Ausgleichszeitraums (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2007 Teil II/2 § 42 BT-V Rn. 11; BeckOK TVöD/Welkoborsky Stand 1. Oktober 2012 TVöD-BT-V § 42 Rn. 3; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Februar 2011 Teil B 4 § 6 TVöD-V Rn. 4). Ein solcher ist unstreitig nicht erfolgt.
b) Bei Schichtarbeit, wie sie die Vergleichsperson des Klägers verrichtete, besteht gem. § 6 Abs. 8 TVöD-AT keine Möglichkeit, durch Dienstvereinbarung einen wöchentlichen Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden iSv. § 6 Abs. 6 TVöD-AT bzw. eine Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden iSv. § 6 Abs. 7 TVöD-AT einzurichten.
3. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Vergleichsperson eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 MTArb getroffen habe und eine solche Vereinbarung ohne seine Freistellung auch für ihn getroffen worden wäre. Ohnehin wäre eine etwaige vertragliche Abrede über eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Inkrafttreten des TVöD entfallen, wenn nicht die Abrede unabhängig von tariflichen Regelungsmöglichkeiten hätte gelten sollen. Von einem solchen Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wie die Beklagte im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f.). Dafür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
4. Damit fehlte es seit dem 1. Oktober 2005 an einer Rechtsgrundlage für eine rechtswirksame Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Vergleichsperson des Klägers. Die angeordneten Stunden waren keine Mehrarbeit im früheren tariflichen Sinn, sondern dienstplanmäßig geleistete Überstunden (zu dieser tariflich eröffneten Möglichkeit BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 30). So sind diese Stunden seit Mai 2010 auch erfasst worden. Das für Überstunden gezahlte Entgelt ist keine ständige Lohnzulage iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 18). Davon geht auch der Kläger aus, der die zusätzliche Arbeitsstunde als Mehrarbeit und allein deshalb als maßgeblich für die Berechnung der Ausgleichszulage und der Einmalzahlung ansieht.
II. Darüber hinaus trifft die Rechtsauffassung des Klägers, bei den streitbefangenen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Mehrarbeit iSd. durch den TVöD ersetzten § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 MTArb gehandelt, die zu den ständigen Lohnzulagen iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw gehöre, nicht zu. Zu Unrecht nimmt die Revision an, das folge jedenfalls daraus, dass die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw § 21 Abs. 4 MTArb als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgleichszahlung heranziehe.
1. Das für die zusätzlichen Arbeitsstunden gezahlte Entgelt war keine Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw. Diese Bestimmung verlangt für die Einbeziehung in die Einkommenssicherung, dass die Zulagen „in Monatsbeträgen festgelegt“ worden sind. Daran fehlte es vorliegend, obwohl die zusätzliche Arbeit über einen langen Zeitraum hinweg im stets gleichen Umfang von einer Stunde arbeitstäglich angeordnet wurde. Sie blieb von der Arbeitsleistung des Klägers bzw. der Vergleichsperson im Monat abhängig und wurde nicht in Monatsbeträgen, sondern abhängig von der anfallenden Stundenzahl im Monat vergütet. Entgegen der Annahme der Revision folgt aus der von ihr zitierten Passage aus dem Urteil des Senats vom 13. August 2009 (- 6 AZR 307/08 - Rn. 21), die die Anordnung von Rufbereitschaft betraf, nichts anderes. Der Senat hat ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass die für die Rufbereitschaft gezahlte Vergütung nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werde. Im Übrigen hat der Senat für langjährige Mehrarbeit einer Teilzeitbeschäftigten entschieden, dass das durch die Mehrarbeit erzielte Entgelt nicht in die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw einzubeziehen ist (BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 -).
2. Die gezahlte Vergütung war entgegen der Annahme der Revision auch keine „Funktionszulage für die Mehrarbeit“. Eine derartige Funktionszulage kennt der TVöD nicht. Eine solche Zulage war im Übrigen auch dem MTArb fremd.
3. Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw ziehe § 21 Abs. 4 MTArb uneingeschränkt als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgleichszahlung heran, so dass die dem Kläger vergüteten Stunden weiterhin als Mehrarbeit zu werten seien. Durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw wird auch unter Berücksichtigung dieser Protokollerklärung nur der frühere Monatsregellohn iSv. § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb einkommensgesichert, nicht aber der von § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb erfasste Lohn für Mehrarbeit.
a) § 21 MTArb unterschied exakt zwischen ständigen Lohnzulagen, dem Lohn für Mehrarbeit sowie dem Lohn für Überstunden. § 21 Abs. 4 MTArb differenzierte in Satz 1 bzw. Satz 2 ausdrücklich zwischen zwei voneinander unabhängigen, selbständigen Bestandteilen des Monatsregellohns: Nach Satz 1 war der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen der Regellohn. Nach Satz 2 gehörte zum Regellohn „auch“ der Lohn für Mehrarbeit, dh. der für die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit zu zahlende Lohn (Sponer/Steinherr/Klaßen MTArb/MTArb-O Stand April 1998 Teil I § 21 Rn. 10). Der Lohn für Überstunden war gem. § 21 Abs. 5 MTArb Bestandteil des über den Regellohn hinausgehenden Monatslohns der Arbeiter.
b) Unter Berücksichtigung dieses Regelungsgehalts des § 21 MTArb haben die Tarifvertragsparteien des TV UmBw durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw eindeutig nur einen Teil des Monatsregellohns, nämlich die in § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb geregelten „ständigen Lohnzulagen“, als sicherungswürdig angesehen. Den in § 21 Abs. 4 Satz 2 MTArb separat geregelten Lohn für Mehrarbeit als weiteren Bestandteil des Regellohns haben sie - ebenso wie den Lohn für Überstunden - bewusst nicht erfasst.
c) Die Tarifgeschichte bestätigt dieses Ergebnis.
aa) Bereits in der Ursprungsfassung des TV UmBw vom 18. Juli 2001 erfasste die Einkommenssicherung für Arbeiter in § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw nur die ständigen Lohnzulagen, die der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechungen bezogen hatte. Damit war die Mehrarbeit schon während der Geltung des MTArb nicht in die Einkommenssicherung einbezogen.
bb) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen ist, nach der alten Fassung nicht gesicherte Lohnbestandteile nunmehr sichern zu wollen (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 21). Hätten die Tarifvertragsparteien einen solchen Willen gehabt, hätten sie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw eine andere Formulierung wählen müssen, wonach der gesamte Monatsregellohn iSv. § 21 Abs. 4 MTArb und nicht nur einer der selbständigen Bestandteile des Regellohns wie in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen zu sichern sei.
Für eine solche Regelung bestand auch kein Anlass. Der TVöD sieht, wie ausgeführt, im Unterschied zu § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb keine Möglichkeit mehr vor, die regelmäßige Arbeitszeit zu verlängern. Für eine Sicherung des Lohns für Mehrarbeit, der gerade die Verlängerungsmöglichkeit des § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb voraussetzte, bestand daher spätestens seit Inkrafttreten des TVöD kein Bedarf mehr. Entgeltbestandteile, die keine tarifliche Grundlage mehr haben, bedürfen keiner Einbeziehung in eine tarifliche Einkommenssicherung. Sie sind nicht Teil des zu sichernden tariflichen Besitzstandes.
4. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Annahme der Revision hinsichtlich der streitbefangenen Entgeltbestandteile keine Regelungslücke, erst recht keine unbewusste, besteht. Die Tarifvertragsparteien haben den vorliegenden Sachverhalt offenkundig und zu Recht als nicht regelungsbedürftig angesehen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
|
Fischermeier |
|
Spelge |
|
Fischermeier |
|||
|
|
Kammann |
|
Cl. Peter |
|