...Vielmehr wurde die Steuerbefreiung von kunstgeschichtlich und geschichtlich wertvollem Besitz bei der Einführung der Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG --§ 7 Nr. 2 ErbStG 1919-- damit begründet, dass ein Verkauf dieser Gegenstände in das --die höchsten Preise bezahlende-- Ausland durch die Erben, um die Steuer begleichen zu können, verhindert werden sollte (Zimmermann...