...Da die Beigeladene hierbei insbesondere auch legitimiert sei, Vergleichsverhandlungen zu führen und Vergleiche abzuschließen sowie Rechtsanwälte zu beauftragen und Regress- und Ausgleichsansprüche zu verfolgen, bestünden keine Zweifel an der anwaltlichen Prägung ihrer Tätigkeit. 22 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung vermag die Klägerin - die im Ergebnis lediglich versucht, ihre...