...Durch die nicht vorhersehbare fiebrige Erkrankung seines Sohnes und die gleichzeitige Abwesenheit der Ehefrau, ist anzuerkennen, dass der Vertreter der Anmelderin, um seiner Aufsichtspflicht als Elternteil für das kranke Kind nachzukommen, an dem Morgen ohne Verschulden verhindert war, die Fahrt von Baden-Württemberg nach München zur Wahrnehmung des Anhörungstermins anzutreten....