...Sie haben insoweit mit dem Prozessvergleich, der eine Doppelnatur hat, materiell-rechtlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte nicht mehr aufgrund der einseitigen Willenserklärung der Beklagten mit der gesetzlichen Höchstfrist, sondern zu einem späteren, einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt enden....