Entscheidungsdatum: 02.06.2010
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. November 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
2. Juli 2010.
I. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der beklagte Rechtsschutzversicherer auch für die im Verfahren vor dem Integrationsamt gemäß §§ 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Deckungsschutz zu gewähren hat.
Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Klägers hatte mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2006 beim Landeswohlfahrtsverband (Integrationsamt) den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestellt. Darüber unterrichtete das Integrationsamt den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2006, worauf dieser eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Am 8. Juni 2006 fand ein Erörterungstermin vor dem Integrationsamt unter Teilnahme der Rechtsbeistände der Arbeitsvertragsparteien statt. Im Rahmen dieses Verfahrens verständigten sich beide Seiten unter Mitwirkung des Integrationsamtes auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten im Detail ausgearbeitete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 23. Juni 2006 "Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung" und wies am Ende des Schreibens darauf hin, dass "für die Aushandlung von Aufhebungsverträgen … bedingungsgemäß kein Kostenschutz" bestehe.
Amtsgericht und Landgericht haben dem Kläger Kostenschutz für die ihm in Rechnung gestellte Einigungsgebühr zugesprochen. Beide Instanzen sind von einem Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ARB) ausgegangen, wonach "im Arbeitsrechtsschutz gemäß § 2 b) … als Rechtsschutzfall auch bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" gilt und haben eine einheitliche Streitigkeit - das Verfahren vor dem Integrationsamt- zugrunde gelegt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02- r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
Dass diese Voraussetzungen bei den Versicherungsbedingungen der von dem Kläger bei der Beklagten genommenen Rechtsschutzversicherung erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch der Senat konnte nicht feststellen, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen andere Rechtsauffassungen vertreten werden.
Insbesondere wirft der in § 4 (1) c) ARB allgemein verständlich festgelegte Rechtsschutzfall im Arbeitsrechtsschutz mit seiner Anknüpfung an "eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" Verständnisfragen oder für die Entscheidung erhebliche klärungsfähige und klärungsbedürftige Abgrenzungsfragen nicht auf.
Ein darüber hinausgehender abstrakt genereller Klärungsbedarf ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
III. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.
Mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. SGB IX hat der Arbeitgeber des Klägers den Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) ARB ausgelöst. Er hat dem Kläger damit bekannt gegeben, dass er das Arbeitsverhältnis mit ihm über eine ordentliche Kündigung beenden will. Das erfüllt die für den Eintritt des Rechtsschutzfalles im Arbeitsrechtsschutz festgelegte "individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses".
An die zusätzliche Darlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) a) ARB knüpft der Rechtsschutzfall gemäß § 4 (1) c) ARB - anders als die Revision annehmen möchte- nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - nicht an. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die von der Beklagten zutreffend erteilte Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung vor dem Integrationsamt.
Die Pflicht des Integrationsamtes gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Hauck/Noftz, SGB K § 87 Rdn. 17; Müller-Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2 § 87 Rdn. 38; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX 2. Aufl. § 87 Rdn. 18; Kreitner in: JurisPK-SGB IX, § 87 SGB IX Rdn. 31; GK-SGB IX-Lampe, § 87 Rdn. 85 ff., 90 f.). Wegen der dabei zu beachtenden möglichen sozialrechtlichen Konsequenzen (vgl. FKS-SGB IX-Schmitz, § 87 Rdn. 15) besteht für den Versicherungsnehmer insoweit sogar ein gesteigerter Beratungsbedarf. Die schließlich getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gehört damit zu der notwendigen Interessenwahrnehmung in dem Verfahren vor dem Integrationsamt, für das die Beklagte Deckung zugesagt hat. Eine davon zu trennende zweite Streitigkeit im Sinne der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gibt es nicht. Das hat auch die Rechtsanwaltskammer F. in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2009 bereits überzeugend ausgeführt.
Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es nicht mehr an.
Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.