Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR, Juris: DCVArbVtrRL) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter.