Aktuelle Urteile und Gesetze zu Arbeitsrecht

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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 589/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 712/14
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 12 Sa 682/13 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 3.223,60 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Klägers gegen das des Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 - 1 Ca 5142/12 - wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 401/14
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Dezember 2014 - 6 Sa 391/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 259/15
§ 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT, wonach der Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt wird, von dem an der Beschäftigte eine Rente erhält, gilt auch bei Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 365/15
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. März 2015 - 13 Sa 409/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 300/15
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2015 - 8 Sa 1877/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZR 269/15
1. Auf die Revision der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. verurteilt wurden, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 28/100 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 434/15
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Januar 2015 - 9 Sa 1079/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 10 Ca 8834/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 145/15
Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 347/15
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 - 6 Sa 49/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 149/15
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 12
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 16
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 14
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 13
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 15
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 17
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 11
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. Anlage
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 18
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung)
  1. Gesetze
  2. RSMAusbV
  3. § 9