Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung (RSMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin

Ausfertigungsdatum: 03.05.2016


§ 12 RSMAusbV Prüfungsbereich Kundenauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
2.
Material- und Zeitbedarf zu ermitteln,
3.
technische Unterlagen zu erstellen,
4.
Baugruppen herzustellen und zu montieren,
5.
Automatisierungs- und Steuerungskomponenten zu montieren und zu programmieren,
6.
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8.
Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern sowie
9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen und Montieren einer Rollladenanlage einschließlich Antrieb, Steuerung und einbruchhemmender Maßnahmen,
2.
Herstellen und Montieren einer Sonnenschutzanlage einschließlich Antrieb und Steuerung oder
3.
Montieren einer Toranlage oder eines Rollgitters einschließlich Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 21 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.