1 | Arbeitsschritte vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsschritte festlegen sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
- c)
-
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
- d)
-
Materialbedarfe ermitteln
- e)
-
Messungen durchführen
- f)
-
Informationen und technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, beschaffen und auswerten sowie Dokumentationen erstellen
| 4 | |
2 | Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern
- b)
-
berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldämmung sowie zur Befestigungs-, Automatisierungs-, Steuerungs- und Sicherheitstechnik, anwenden
- c)
-
Liefertermine und -bedingungen beachten
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestalten
- e)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- f)
-
Aufgaben im Team planen, abstimmen und umsetzen sowie Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- g)
-
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
- h)
-
technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen
- i)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachige Fachbegriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten
- j)
-
Termine mit Kunden abstimmen und anpassen
| | 4 |
3 | Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
Wareneingänge auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren und Waren lagern sowie Lagerkriterien beachten
- c)
-
Zwischenkontrollen durchführen
| 4 | |
- d)
-
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- e)
-
Endkontrollen durchführen
- f)
-
durchgeführte Arbeiten bewerten und dokumentieren
- g)
-
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- h)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 6 |
4 | Arbeitsplätze einrichten,
sichern und räumen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden
- b)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- c)
-
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen
- d)
-
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Maße und Leitungswege
- e)
-
Transportmittel und Transporthilfsmittel nutzen und warten sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
- f)
-
Fahrzeuge nach Anfahrfolgen und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen und Ladungen sichern
- g)
-
Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen
- h)
-
Energiebereitstellung veranlassen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- i)
-
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie gegen Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- j)
-
Abfall- und Reststoffe trennen und lagern und deren Entsorgung veranlassen
- k)
-
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstellen sichern
| 10 | |
5 | Bauteile und Baugruppen
herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Kunststoffe, Metalle, Glas und Textilien, nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten
- c)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen auswählen
- d)
-
Werkzeuge und Geräte handhaben und instand halten
- e)
-
Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen sowie Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell und maschinell be- und verarbeiten
|
26 | |
| |
- f)
-
Bauteile herstellen und zu Baugruppen fügen
- g)
-
Transportgeräte auswählen und bedienen
- h)
-
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- i)
-
Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach Wartungsvorschriften instand halten
| | |
6 | Rollpanzer und Behänge
aus Halbzeugen herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Rollpanzer und Behänge, insbesondere für Rollläden, Markisen sowie Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
-
Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen und ablängen
- c)
-
Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen
- d)
-
Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen auswählen, bearbeiten und fügen
- e)
-
Aufhängungen auswählen und herstellen
- f)
-
Beschläge auswählen und anbringen
- g)
-
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen
- h)
-
Rollpanzer zusammenbauen und gegen seitliches Verschieben sichern
| 14 | |
7 | Rollabschlüsse aus
Halbzeugen, Bauteilen
und Baugruppen herstellen
und montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Rollabschlüsse, insbesondere Rollläden und Markisen, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
-
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- c)
-
Wellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rundlauf prüfen
- d)
-
Tragkonstruktionen herstellen und montieren
- e)
-
Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck auswählen und einbauen
- f)
-
Wellen montieren
- g)
-
Führungsschienen anpassen und montieren
- h)
-
Rollabschlüsse und Behänge montieren
- i)
-
Dämmmaßnahmen durchführen
- j)
-
Verkleidungen herstellen und montieren
- k)
-
Bauwerksanschlüsse herstellen
- l)
-
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen
- m)
-
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- n)
-
Art der Funktionsprüfungen von Rollabschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- o)
-
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- p)
-
Sicherheitsprüfungen durchführen
- q)
-
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 14 |
8 | Zusätzliche, nicht rollbare
Abschlüsse montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
-
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- c)
-
nicht rollbare Abschlüsse für den Einbau vorbereiten
- d)
-
Antriebe nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen und einbauen
- e)
-
nicht rollbare Abschlüsse montieren und Bauwerksanschlüsse herstellen
- f)
-
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen
- g)
-
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- h)
-
Art der Funktionsprüfungen von nicht rollbaren Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- i)
-
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- j)
-
Sicherheitsprüfungen durchführen
- k)
-
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| 10 | |
9 | Alleinige Abschlüsse
montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
alleinige Abschlüsse einer begeh- oder befahrbaren Bauwerksöffnung, insbesondere von Toren, nach Bauarten, Konstruktionen und Antrieben unterscheiden und auswählen
- b)
-
Untergründe prüfen und Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- c)
-
alleinige Abschlüsse für den Einbau vorbereiten
- d)
-
alleinige Abschlüsse nach Montageanleitung montieren, Herstellervorgaben umsetzen und Bauwerksanschlüsse herstellen
- e)
-
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen
- f)
-
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- g)
-
Art der Funktionsprüfungen von alleinigen Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- h)
-
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
-
Sicherheitsprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien durchführen
- j)
-
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 14 |
10 | Rollladen- und Fenster-
kombinationen herstellen
und montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
-
Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und zusammenbauen
| 10 | |
- c)
-
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- d)
-
Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die Montage vorbereiten und systembezogen einbauen
- e)
-
Beschläge und Funktionsteile montieren
- f)
-
Bauwerksanschlüsse herstellen
- g)
-
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen
- h)
-
Art der Funktionsprüfungen von Rollladen- und Fensterkombinationen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- i)
-
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- j)
-
Sicherheitsprüfungen durchführen
- k)
-
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 8 |
11 | Automatisierungs- und
Steuerungskomponenten
montieren und programmieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Komponenten und Systeme zur Ansteuerung von Antrieben und zur Steuerung von automatischen Abläufen nach Bauarten und Funktionen unterscheiden, auswählen und prüfen
- b)
-
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten
- c)
-
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
-
Steuerungskomponenten, insbesondere elektrische Antriebe, und Systeme für die Montage vorbereiten und nach Herstellerangaben einbauen
- e)
-
elektrische Anschlüsse an vorhandene, sicherheitsgeprüfte und freigegebene Einspeisepunkte herstellen sowie Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwenden
- f)
-
Steuerungskomponenten und Systeme einstellen und in Betrieb nehmen
- g)
-
Steuerungskomponenten und Systeme nach Anforderungen zur Automatisierung programmieren und Programmierungen dokumentieren
- h)
-
Programmierungen mit dem Kunden abstimmen sowie Programmierungen durchführen, dem Kunden erläutern und ihn in die Steuerungen einweisen
- i)
-
System- und Funktionsprüfungen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
- j)
-
Sicherheitsprüfungen bei alleinigen Abschlüssen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
- k)
-
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 16 |
12 | Wartungs- und Instand-
setzungsarbeiten durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Wartungsarbeiten entsprechend den Wartungsintervallen vorbereiten, durchführen und protokollieren
- b)
-
Schäden und deren Ursachen ermitteln und dokumentieren
- c)
-
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren
- d)
-
Sicherungsmaßnahmen durchführen
- e)
-
regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen, gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien beachten sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
| |
8 |
13 | Leistungen übergeben und
Kundengespräche führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
- a)
-
Kundengespräche führen, insbesondere zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten, zur Erläuterung von Pflege- und Bedienungsanleitungen sowie zu Wartungsintervallen
- b)
-
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
- c)
-
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
- d)
-
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
- e)
-
weitere Kundenbedarfe feststellen
- f)
-
Kunden über das betriebliche Leistungsspektrum und Dienstleistungen, insbesondere zur Energieeinsparung, informieren, Kundenanforderungen erfassen und Kundenbedarfe auf Umsetzbarkeit prüfen
- g)
-
durch das eigene Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
- h)
-
Aufmaße erstellen und weiterleiten
| | 8 |