Ausfertigungsdatum: 03.05.2016
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Herstellen eines Werkstückes mit | 20 Prozent, |
Kundenauftrag mit | 40 Prozent, |
Antriebs- und Steuerungstechnik mit | 10 Prozent, |
Fertigungs-, Montage-
und Servicetechnik mit | 20 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Antriebs- und Steuerungstechnik“, „Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn