Aktuelle Urteile Arbeitsrecht

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GERICHT
JAHR
1. Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2012 - 3 Sa 106/12 - wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 992/12
Bei einem Streik folgt die unmittelbare Kampfbetroffenheit des Arbeitgebers aus dem Streikaufruf. Mit ihm wird regelmäßig nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines kampfunbeteiligten Unternehmens eingegriffen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 AZR 754/13
Bei dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags handelt es sich regelmäßig nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Dritten.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 AZR 875/13
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2014 - 8 Sa 43/15 - (vormals - 13 Sa 660/14 -) aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 145.887,09 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZN 268/15
2015-08-19
BAG 5. Senat
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2013 - 5 Sa 232/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. April 2013 - 8 Ca 45/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 976/13
Die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 500/14
Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 1000/13
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 - 3 Sa 1716/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 5. September 2013 - 6 Ca 2906/13 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 450/14
1. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB) setzt ein erfüllbares, dh. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis genügt dem für die Vergangenheit nicht. 2. Der Arbeitgeber ist verantwortlich iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geführt hat, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat (§§ 276, 278 BGB).
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZR 975/13
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss sich eine Partei vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 ABN 32/15
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. April 2015 - 1 Ta 88/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.066,48 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 10 AZB 27/15
Die Revision des beklagten Landes und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. November 2012 - 6 Sa 99/11 - werden zurückgewiesen. Das beklagte Land hat 2/5, der Kläger hat 3/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 592/13
2015-08-12
BAG 7. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 11 Sa 424/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11857/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 925/11
2015-08-12
BAG 7. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 11 Sa 426/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11859/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 929/11
2015-08-12
BAG 7. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. November 2011 - 2 Sa 390/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11856/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 141/12
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung eines vom Direktor einer Europäischen Schule mit einem Lehrbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsvertrags ausgeschlossen. Zur Entscheidung berufen ist die Beschwerdekammer bei den Europäischen Schulen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 930/11
2015-08-12
BAG 7. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 11 Sa 433/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11866/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 931/11
2015-08-12
BAG 7. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. November 2011 - 2 Sa 392/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11869/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 143/12
2015-08-12
BAG 7. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 11 Sa 427/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11860/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 926/11
2015-08-12
BAG 7. Senat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. November 2011 - 11 Sa 428/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. März 2011 - 27 Ca 11861/10 - abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 927/11