Wenn der Arbeitgeber von einer "Rückgruppierung" in der für den Arbeitnehmer erkennbaren Annahme absieht, sie sei wegen Zeitablaufs unzulässig, verzichtet er damit nicht auf das Recht, eine entsprechende Änderungskündigung zu erklären. Auch wird das Vertrauen des Arbeitnehmers, eine "Rückgruppierung" werde nicht erfolgen, für die Zukunft regelmäßig nicht nach § 242 BGB geschützt.