Aktuelle Urteile Arbeitsrecht

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GERICHT
JAHR
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2009 - 6 Sa 828/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 AZR 279/09
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2010 - 5 Sa 269/09 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 97.745,28 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 6 AZN 986/10
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 2009 - 15 Sa 163/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 680/09
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. April 2009 - 3 Sa 21/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 686/09
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2008 - 6 Sa 227/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2007 - 8 Ca 1295/07 - zurückgewiesen wurde. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 898/08
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 - 23 Sa 124/09 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2008 - 40 Ca 9534/08 - wird teilweise zurückgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018 von der Arbeitsleistung...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 642/09
2010-12-14
BAG 3. Senat
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2009 - 4 Sa 1734/08 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10. November 2008 - 3 Ca 2635/07 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 Euro brutto zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 462/09
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 - 23 Sa 1002/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 939/08
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 799/08
Ein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABR 93/09
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Juli 2008 - 6 Sa 744/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 930/08
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2009 - 15 Sa 25/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 9 AZR 631/09
Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG setzt voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABR 19/10
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Januar 2008 - 2 Sa 397/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 152/08
2010-12-09
BAG 8. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 - 7 Sa 1119/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 613/08
2010-12-09
BAG 8. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 - 7 Sa 1229/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 612/08
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 - 7 Sa 586/07 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 9. Januar 2007 - 5 Ca 1249/06 lev - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 592/08
2010-12-09
BAG 8. Senat
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2007 - 9 Sa 269/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 45/08
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 - 7 Sa 1199/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 614/08
Eine tarifvertragliche Betriebsnorm, die für ein Luftfahrtunternehmen das Höchstalter für die Einstellung von in anderen Luftfahrtunternehmen ausgebildeten Piloten auf 32 Jahre und 364 Tage festlegt, ist unwirksam. Die für das Luftfahrtunternehmen errichtete Personalvertretung kann daher die Zustimmung zur Einstellung eines Piloten nicht mit der Begründung verweigern, dieser sei zu alt.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 ABR 98/09