1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO (juris: EGV 44/2001) und nicht nach der EuInsVO. 2. Bei...