Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 25.09.2012


BAG 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
25.09.2012
Aktenzeichen:
1 AZN 1622/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Köln, 18. Oktober 2011, Az: 12 Ca 4345/11, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 19. April 2012, Az: 8 Sa 199/12, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. April 2012 - 8 Sa 199/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.299,36 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, zB wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 5, BAGE 121, 52). Die Klärung der Rechtsfrage muss der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung dienen (GMP/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 72 Rn. 15). Daher fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft. Diese muss sich vielmehr in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 Grundsatz § 72a Nr. 70 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 44).

3

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdebegründung auf Seite 5 (unter II 1) formulierten Rechtsfrage. Entgegen der Auffassung der Beschwerde vermag allein die Anzahl der von der Auslegung von § 3 Abs. 4 des Sozialplans vom 11. Mai 2010 betroffenen Arbeitsverhältnisse die grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht zu rechtfertigen. Die Beantwortung der angeführten Rechtsfrage berührt nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Parteien streiten über die Auslegung einer Sozialplanbestimmung, nach der sich die Höhe der Abfindung berechnet. Das Landesarbeitsgericht hat die Regelung wegen ihrer Mehrdeutigkeit als auslegungsbedürftig angesehen und ihren Inhalt entsprechend den für Sozialplänen geltenden Auslegungsgrundsätzen bestimmt (Seite 8 ff. des amtl. Umdrucks). Bei seiner Subsumtion ist es ausweislich der vorangestellten Obersätze von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Es ist weder offensichtlich noch von der Beschwerde dargetan, dass im Rahmen der vom Berufungsgericht verwandten Auslegung abstrakte Rechtsfragen entscheidungserheblich waren, die zukünftig in einer Vielzahl von Verfahren auftreten können und die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Vielmehr betrifft die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 des Sozialplans lediglich ein betriebliches Regelwerk, dessen Inhalt für Arbeitsverhältnisse außerhalb des Unternehmens der Beklagten ohne Bedeutung ist. Denn auch die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Sozialplanbestimmung um eine solche handelt, die in dieser Fassung in anderen betrieblichen Regelwerken verwandt wird und deshalb für die Betriebspartner bei der Sozialplangestaltung von Bedeutung ist.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Benrath    

        

    Platow