Entscheidungsdatum: 26.09.2012
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2010 - 14/17 Sa 1177/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten um eine tarifliche Zusatzzahlung.
Die Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ist seit dem 21. Oktober 1990 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen, namentlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der N AG, beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2002 heißt es ua.:
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„§ 6 Tarifvertrag, Betriebsordnung und Anweisungen |
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Die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge … sind in ihrer jeweiligen Fassung Inhalt dieses Vertrages. …“ |
Die Rechtsvorgängerin N AG war an die Tarifverträge für den Hessischen Einzelhandel gebunden.
Am 14./26. Oktober 2004 unterzeichneten ua. die N AG und die Gewerkschaft ver.di (Bundesvorstand) ein sog. Eckpunktepapier „Vereinbarung zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung für den K - Konzern“, das in einen „Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung“ (TV Sanierung) mit dem Datum des 14. Oktober 2004 mündete, der am 1. Januar 2005 in Kraft trat und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ohne Nachwirkung endete. Dieser sah für die Beschäftigten ua. die Aussetzung von Tariflohnerhöhungen sowie den Entfall des tariflichen Urlaubsgeldes und der tariflichen Sonderzuwendung für die Jahre 2005 bis 2007 vor. Gleichzeitig vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen „Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung“ vom 14. Oktober 2004 (TV Zusatzzahlung), in dem es - um auf Arbeitgeberseite nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet zu sein - in der Endfassung heißt: „tritt am 01.01.2008 in Kraft“.
In § 2 TV Zusatzzahlung ist unter der Überschrift „Zusatzzahlung“ geregelt:
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„Zusätzlich zu allen sonstigen tariflichen Ansprüchen haben die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ab dem 1.1.2008 Anspruch auf jeweils eine mit der Entgeltzahlung für den Monat Juni fällige jährliche Zusatzleistung (1.473,--€), die der Summe von monatlich 122,75 € brutto für die Monate des Jahres in einem gültigen Beschäftigungsverhältnis entspricht und über die gesamte Laufzeit für maximal die Anzahl der Monate der Geltung des Tarifvertrages zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung auf ihr Arbeitsverhältnis gezahlt wird. |
Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit.“ |
Der TV Sanierung wurde auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin angewandt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 wurde der Bereich Logistik der N AG, in dem die Klägerin beschäftigt war, auf die Q GmbH übertragen. Mit weiterem Betriebsübergang wurde dieser Bereich mit Wirkung ab dem 1. März 2007 von der nicht tarifgebundenen Beklagten übernommen. In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt die Klägerin weder von der Beklagten noch von deren Rechtsvorgängerinnen eine tarifliche Sonderzahlung. Die Zusatzzahlung nach dem TV Zusatzzahlung wurde von der Beklagten nicht gezahlt.
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die tarifvertragliche Zusatzzahlung für das Jahr 2008. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 TV Zusatzzahlung und die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der N AG nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Erfüllung verpflichtet. Daran ändere die Regelung zum Inkrafttreten mit dem 1. Januar 2008 nichts. Bei verständiger Auslegung des TV Zusatzzahlung iVm. dem TV Sanierung sei der Anspruch bereits vor dem ersten Betriebsübergang rechtlich begründet worden. Beide Tarifverträge bildeten eine untrennbare Einheit.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.473,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der TV Zusatzzahlung sei nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert worden, weil er zum Zeitpunkt der Betriebsübergänge noch nicht in Kraft getreten sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Ziel der Klagestattgabe weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Zahlungsbetrag.
1. Die Klageforderung steht der Klägerin nicht auf der Grundlage beiderseitiger Tarifgebundenheit zu. Die Beklagte ist nicht selbst Partei des TV Zusatzzahlung.
2. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. den Normen des TV Zusatzzahlung. Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst später in Kraft, ist für den Beginn der Tarifgeltung der Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Zuvor gehört der tarifvertragliche Regelungsbestand nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Dies hat der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 321/10 - Rn. 17 bis 34, NZA 2012, 923). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der genannten Entscheidung.
3. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus der Bezugnahme auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ im Arbeitsvertrag der Klägerin.
Aus der dynamisch auszulegenden Bezugnahmeklausel (zu den Auslegungsmaßstäben eines Formularvertrages BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 321/10 - Rn. 37 mwN, NZA 2012, 923; - 4 AZR 320/10 - Rn. 26 mwN, ZInsO 2012, 1895) unter § 6 des Arbeitsvertrages folgt der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Eine dynamische Bezugnahme auf „die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ erfasst nicht Haustarifverträge eines anderen Unternehmens. Auch dies hat der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 321/10 - Rn. 46 f., aaO; - 4 AZR 320/10 - Rn. 33 f., aaO). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen der genannten Entscheidungen.
II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
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Creutzfeldt |
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Rachor |
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Winter |
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Pieper |
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Th. Hess |