...Davon habe die Beklagte nicht schon wegen der Ablehnungsbescheide vom 11. April und 17. August 2011, wegen unzureichender Darlegungen zu den Erlaubnisvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 AGGlüStV oder wegen Zweifeln an deren Vorliegen ausgehen dürfen. 8 Der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Untersagung für die Vergangenheit festzustellen, sei zulässig und begründet....