...Die Klägerin habe daher als vormalige Gewahrsamsinhaberin einen Herausgabeanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG), ohne dass ihre Berechtigung an diesem Bargeld feststehen müsse. Das Herausgabeverlangen stelle sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar....