...In Übereinstimmung mit dieser systematischen Struktur hat der Senat bereits entschieden, dass Maßnahmen im Vorfeld der in § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten, qualitativ in besonderer Weise ausgestalteten Entscheidungen als Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung außerhalb der dort vorgesehenen Zuständigkeit der Beschlusskammern und damit auch des Vertragsformverbots des § 132 Abs. 1 Satz 2 (a.F.)...