...Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>; 96, 120 <128 f.>; 104, 23 <27>; 104, 51 <55>; 112, 284 <292>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; stRspr)....