Entscheidungsdatum: 26.01.2012
1. Der Dienstherr darf ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abbrechen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind. Über den Abbruch müssen alle in das Auswahlverfahren einbezogenen Kandidaten rechtzeitig und unmissverständlich informiert werden; der Abbruch muss in den Akten dokumentiert sein.
2. Ein Anforderungsprofil zur Konkretisierung der Auswahlkriterien darf nur solche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale enthalten, die für den Dienstposten ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen.
3. Entscheidet sich der Dienstherr dafür, in die Auswahl sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber einzubeziehen, dann hat er die Auswahlentscheidung auch bezüglich der Versetzungsbewerber im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen.
4. Die hypothetische Kausalität zwischen rechtswidriger Ablehnung der Beförderung und Schaden kann schon dann gegeben sein, wenn ein Erfolg des unterlegenen Kandidaten bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien ernsthaft möglich gewesen wäre (im Anschluss an Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32).
Der 19.. geborene Kläger bekleidet als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe BBesO A 16) den Dienstposten eines Referatsleiters beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er macht Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung geltend.
Zum 1. Februar 20.. war die Stelle des Leiters der Unterabteilung ... beim BND (Besoldungsgruppe BBesO B 3) zu besetzen. Die Stelle wurde nicht ausgeschrieben. Neben zwei Interessenten, die sich beworben hatten, bezog die Beklagte zunächst acht weitere Kandidatinnen und Kandidaten von Amts wegen in die Betrachtung ein, darunter den Kläger. Grundlage für die Auswahlentscheidung bildete ein Anforderungsprofil vom 14. März 20.., das gründliche Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Dienstes und eine langjährige Bewährung in Führungspositionen unterschiedlicher Bereiche verlangte. Anlassbeurteilungen wurden nicht erstellt.
Zwei Vorschläge des BND, die Stelle mit Konkurrenten des Klägers zu besetzen, scheiterten, weil das Bundeskanzleramt nicht zustimmte.
In der Folge bemühte sich der BND um die Erweiterung des Bewerberkreises und schlug am 12. April 20.. einen im Dienst des ... ... tätigen Leitenden Polizeidirektor (BBesO A 16) für den zu besetzenden Dienstposten vor. Er eigne sich besonders gut, weil er Erfahrung bei der Abwicklung großer Projekte sowie im Umgang mit der Verlegung von Behörden und in der interbehördlichen Kommunikation habe. Er müsse allerdings noch durch seinen bisherigen Dienstherrn in ein Amt der Besoldungsgruppe BBesO B 3 befördert werden und könne danach ämtergleich versetzt werden. Auch diese Vorlage wies das Bundeskanzleramt als unzureichend zurück, weil eine eingehende Begründung für die Übernahme des über 55 Jahre alten Kandidaten in den Bundesdienst fehle; außerdem müsse eine Analyse der durch die Übernahme verursachten Kosten vorgelegt werden. Daraufhin ergänzte der BND das bisherige Anforderungsprofil am 19. April 20.. um die Aspekte "Erfahrung mit der Abwicklung großer Projekte, mit der Verlegung von Behörden und der interbehördlichen Kommunikation". Schließlich wurde der ausgewählte Bewerber vom bisherigen Dienstherrn am 17. Juli 20.. zum Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe BBesO B 3) befördert und mit gleichem Wirkungsdatum in den Bundesdienst zum BND versetzt. Die Beklagte übertrug ihm den Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ...
Die in die Auswahl einbezogenen Kandidatinnen und Kandidaten wurden über die Stellenbesetzung vor dem 17. Juli 20.. nicht informiert. Ein Mitarbeiter des BND hatte eine solche Unterrichtung zwar mehrfach rechtzeitig vorgeschlagen. Er war jedoch angewiesen worden, die unterlegenen Kandidaten "nicht jetzt, keinesfalls vor dem 14. bzw. 'eingangstechnisch' 17.07.20..!" zu informieren. Die Mitteilung über die Stellenbesetzung wurde am 14. Juli 20.. versandt; der Kläger erhielt sie am 19. Juli 20...
Schon zuvor, am 18. Mai 20.., hatte der Kläger gegenüber dem Bundeskanzleramt geltend gemacht, er sei trotz seiner Spitzenbeurteilung übergangen worden. Am 24. Juli 20.. bat er erneut um Auskunft über den Ablauf des Verfahrens und um Akteneinsicht.
Durch Schreiben vom 10. Oktober 20.. beantragte der Kläger schließlich, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 17. Juli 20.. zum Direktor beim BND (Besoldungsgruppe BBesO B 3) befördert worden. Er sei der einzige Kandidat mit der Spitzennote gewesen, so dass die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Ihm sei auch die Möglichkeit verweigert worden, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Februar 20.. mit der Begründung ab, nur der ausgewählte Kandidat habe das Anforderungsprofil in wesentlichen Punkten erfüllt. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen: Für die zu besetzende Stelle habe ein konstitutives Anforderungsprofil bestanden, da die speziellen Eignungsvoraussetzungen durch Regelbeurteilungen nicht abgedeckt gewesen seien. In einem solchen Fall spiele die dienstliche Beurteilung erst dann eine Rolle, wenn alle Kandidaten, die dem Anforderungsprofil nicht entsprächen, ausgeschieden worden seien. Die Änderung des Anforderungsprofils sei nicht zu beanstanden: Im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens habe sich gezeigt, dass die Aufgaben der Unterabteilung ... den Erfordernissen im Hinblick auf den Umzug des BND nach Berlin anzupassen gewesen seien. Deshalb sei das erste Auswahlverfahren konkludent abgebrochen worden. Schließlich sei auch der Rechtsschutz des Klägers nicht vereitelt worden, da Art. 33 Abs. 2 GG bei der ämtergleichen Versetzung des Kandidaten aus ... nicht zu beachten gewesen sei.
Mit seiner am 5. August 20.. erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Auswechslung des Anforderungsprofils im laufenden Stellenbesetzungsverfahren sei unzulässig gewesen und habe allein dem Zweck gedient, den ausgewählten Kandidaten befördern zu können. Das laufende Verfahren sei auch nicht abgebrochen worden; weder sei hierzu irgendetwas verlautbart worden noch sei ein konkludenter Abbruch überhaupt zulässig. Das Verschulden des Beklagten sei offensichtlich, und dies gelte auch für die Kausalität des Rechtsverstoßes für den eingetretenen Schaden. Im Übrigen greife zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr ein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 27. Februar 20.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 20.. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst mit der Besoldungsgruppe B 3 ernannt worden, sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Prozesszinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das Stellenbesetzungsverfahren für rechtsfehlerfrei. Es liege schon keine Beförderungssituation vor, da nur eine ämtergleiche Versetzung vorgenommen worden sei. Das erste Auswahlverfahren sei nach der zwingend notwendigen Änderung des Anforderungsprofils aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Im neuen Verfahren sei es auf einen Vergleich der Beurteilungen der betrachteten Kandidaten nicht angekommen, weil nur der ausgewählte Kandidat die Anforderungen der Stelle erfüllt habe. Im Übrigen habe der Kläger es versäumt, um Rechtsschutz nachzusuchen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verfahrens- und Personalakten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig.
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst mit der Besoldungsgruppe B 3 ernannt worden.
Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBI 2010, 303; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124> = Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 5 S. 2 f.; vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3; vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 31. März 2010 - BVerwG 2 A 2.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 15; zum Schadensersatzanspruch von Einstellungsbewerbern: Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwG 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45). Seine Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
1. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt.
a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zu Grunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich muss, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden (Urteile vom 17. August a.a.O. S. 103 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 20).
Welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt zu stellen sind, muss unter Leistungsgesichtspunkten aus der Funktionsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens abgeleitet sein. Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" eine Stelle erhalten soll, welche Zuständigkeiten ihr also im Einzelfall zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 54). Als sachfremd ist es z.B. anzusehen, wenn dem Dienstposten eine Leistungsbeschreibung zugeordnet würde, die den tatsächlich auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten nicht oder im Wesentlichen nicht entspricht, sondern den Zweck verfolgt, "Alleinstellungsmerkmale" für einen bevorzugten Bewerber zu schaffen, um eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erleichtern.
Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dieses muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen. Ein solches Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung hängen von dem durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt des Anforderungsprofils ab. Einem Bewerber, der in seiner Beurteilung zwar nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, kann daher im Hinblick auf das Anforderungsprofil dennoch der Vorrang gebühren, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Im Hinblick auf diese weitgehenden Wirkungen muss der Inhalt des Anforderungsprofil mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - IÖD 2012, 26 Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = IÖD 2012, 2, jeweils Rn. 17). Ob ein Anforderungsprofil diesen Anforderungen genügt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist es unerheblich, ob das Anforderungsprofil vom Dienstherrn als "konstitutiv" oder "deklaratorisch" bezeichnet wird.
b) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Das der Stellenbesetzung zugrunde liegende Anforderungsprofil vom 19. April 20.. ist rechtswidrig (aa). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe das auf der Grundlage des ursprünglich erstellten Anforderungsprofils vom 14. März 20.. geführte Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen (bb). Die zu Lasten des Klägers getroffene Personalentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil die Annahme der Beklagten fehlerhaft ist, Art. 33 Abs. 2 GG finde keine Anwendung, weil der Fall einer "ämtergleichen" Versetzung vorliege (cc). Im Übrigen liegen der Auswahlentscheidung nicht hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde (dd).
aa) Das von der Beklagten zu Grunde gelegte Anforderungsprofil vom 19. April 2006 ist rechtswidrig, da es nicht aus dem Anforderungsprofil des betroffenen Dienstpostens abgeleitet ist. Dies führt schon für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der zu Gunsten des Kandidaten K. und zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung über die Besetzung der Stelle eines Leiters der Unterabteilung ...
Das Anforderungsprofil vom 19. April 20.. ist gegenüber dem Profil vom 14. März 20.. um drei Positionen - Erfahrung in der Abwicklung großer Projekte, im Umfeld der räumlichen Verlegung von Dienststellen und in der interbehördlichen Zusammenarbeit - erweitert worden, während u.a. das Erfordernis gründlicher Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Dienstes entfallen ist. Diese Neuformulierung des Anforderungsprofils spiegelt indes nicht eine objektiv feststellbare und vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckte Veränderung des Stellenzuschnitts bei dem Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ... wider, sondern dient in sachfremder Weise dazu, die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens mit den Leistungs- und Eignungsmerkmalen eines bestimmten Bewerbers in Übereinstimmung zu bringen.
Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass sich der Zuschnitt dieses Dienstpostens im Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens tatsächlich nicht wesentlich verändert hat; weder sind Aufgaben, die den Zuständigkeitsbereich der Unterabteilung ... bisher gekennzeichnet hatten, weggefallen noch sind in nennenswertem Umfang zusätzliche Aufgaben und Funktionen hinzugekommen. Erst recht hat sich der für die Formulierung eines Anforderungsprofils maßgebliche Schwerpunkt der dieser Stelle zugeordneten Funktionen nicht verändert (vgl. Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Vielmehr gehörten zu der Unterabteilung auch im Zeitpunkt der zu Lasten des Klägers getroffenen Personalentscheidung unverändert das ..., ..., ..., ... und ..., ... sowie das ....
Die Behauptung der Beklagten, der Unterabteilung sei die "zentrale Aufgabe" des Umzugs von Pullach nach Berlin zugewachsen, findet eine Bestätigung weder in den vorgelegten Organisationsplänen des Dienstes, in denen die Zuständigkeiten für den Umzug an anderer Stelle verankert sind, noch in der von der Beklagten nicht in Frage gestellten Beobachtung des Klägers, der im Juli 20.. ernannte Unterabteilungsleiter habe in der Folge keine anderen Aufgaben wahrgenommen als schon sein Vorgänger. Vor diesem Hintergrund ist weder zu erklären, warum die 20.. noch geforderte Vertrautheit mit der Ablauf- und Aufbauorganisation des Dienstes nicht mehr erforderlich sein sollte, noch erst recht, warum Erfahrungen mit der Durchführung von Groß- und Umzugsprojekten als wesentlicher Bestandteil in das neue Anforderungsprofil aufgenommen worden ist.
Auch wenn der Umzug einer zentralen Personalabteilung nach Berlin sicherlich von gewisser Bedeutung für den Umzug der gesamten Verwaltung des Dienstes gewesen sein mag, liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Veränderungen im Anforderungsprofil auf den vom BND ausgewählten Bewerber zugeschnitten war. Denn er hatte als Außenstehender naturgemäß keine vertieften Kenntnisse der Ablauf- und Aufbauorganisation des Dienstes, aber Erfahrung in der Betreuung großer Bauprojekte - Bau von Polizeikasernen - und im Zusammenhang mit dem Umzug von Behörden. Dass die in sich unschlüssige Neufassung des Anforderungsprofils nicht die Folge tatsächlicher Veränderungen im Zuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in den Besetzungsvorschlägen zu Gunsten des Kandidaten K. die Stellenbeschreibung des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. zunächst noch unverändert enthalten war.
bb) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das im Frühjahr 2005 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichem Grund mit der Folge abgebrochen worden ist, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers untergegangen ist. Vielmehr lag ein einziges Verfahren vor, das mit der Erarbeitung des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. für den ersten Besetzungsvorschlag (22. August 20..) begann und erst durch die Vergabe des Dienstpostens an den Kandidaten K. abgeschlossen wurde. Der in diesem Verfahren bestehende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist insbesondere nicht durch die mehrfache Neuformulierung des Anforderungsprofils untergegangen.
Zwar ist der Dienstherr aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl berechtigt, ein Auswahlverfahren aus sachlichem Grund vor der Auswahlentscheidung abzubrechen, wenn kein Bewerber den Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 und vom 31. März 2011 a.a.O.).
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht.
Will der Dienstherr das Auswahlverfahren entweder ohne Stellenbesetzung endgültig beenden oder es bei fortbestehender Stellenbesetzungsabsicht gewissermaßen "auf Null" zurücksetzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen, so muss er dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - IÖD 2012, Rn. 23 m.w.N.). Die Annahme der Beklagten, ein Auswahlverfahren könne auch konkludent abgebrochen werden, ohne dass dies den bisher in das Verfahren einbezogenen Beamten mitzuteilen oder auch nur in den Akten zu dokumentieren wäre, trifft deshalb nicht zu. Das im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs erfordert - auch um die ansonsten offenkundige Missbrauchsgefahr zu verringern - eine klare Zäsur zwischen dem abgebrochenen und dem an seiner Stelle neu aufgenommenen Auswahlverfahren. Dies führt allerdings zwangsläufig dazu, dass Kandidaten, die ohne ihre Kenntnis in ein laufendes Auswahlverfahren einbezogen worden sind, mit der Information über den Abbruch des Verfahrens zugleich darüber unterrichtet werden, dass sie in das abgebrochene Verfahren einbezogen waren.
Nach diesen Grundsätzen ist das im Frühjahr 20.. auf der Grundlage des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren nicht abgebrochen, sondern erst durch Besetzung der Stelle mit dem Kandidaten K. abgeschlossen worden. Dafür spricht bereits, dass viele der ursprünglich vorhandenen Bewerber und von Amts wegen betrachteten Kandidaten in die späteren Besetzungsvorschläge erneut einbezogen wurden. Auch ist zu keiner Zeit aktenkundig gemacht worden, dass das Auswahlverfahren gewissermaßen "auf Null" zurückgesetzt und sodann erneut eingeleitet werden sollte, etwa auf der Grundlage veränderter Stellenanforderungen. Auch ist keiner der Bewerber, erst recht keiner der von Amts wegen in die Betrachtung einbezogenen Kandidaten über einen Abbruch des bisherigen Verfahrens unterrichtet worden. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt, in dem das Anforderungsprofil vom 19. April 20.. in das Verfahren eingeführt wurde, da dies - wie aus der Korrespondenz mit dem Bundeskanzleramt deutlich wird - allein zu dem Zweck geschah, den Bedenken gegenüber der vorgesehenen Stellenbesetzung Rechnung zu tragen.
cc) Die Notwendigkeit, die zu Lasten des Klägers getroffene Personalentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, ist auch nicht etwa dadurch entfallen, dass der ausgewählte Kandidat bloßer Versetzungsbewerber gewesen wäre, so dass eine Konkurrenzsituation überhaupt nicht vorgelegen habe.
Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht berührt, wenn der Dienstherr einen Dienstposten durch Umsetzung, Abordnung oder eine den Status nicht berührende Versetzung besetzt. Entscheidet sich der Dienstherr jedoch, bei einer konkreten Stellenbesetzung im Bewerberfeld sowohl Versetzungs- als auch Beförderungsbewerber zu berücksichtigen, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240>, Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204).
Hier liegt eine Auswahlentscheidung ausschließlich zwischen Beförderungsbewerbern vor, die am Leistungsgrundsatz zu messen ist.
Die Auswahlentscheidung ist am 14. Juni 20.. getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren alle betrachteten Kandidaten Beförderungsbewerber, die nach BBesO A 16 besoldete Ämter innehatten. Zwar ist der ausgewählte Bewerber unmittelbar vor seiner Versetzung in den Bundesdienst noch innerhalb des Landesdienstes befördert worden, doch ändert dies nichts daran, dass der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Zeitpunkt nicht derjenige der Übertragung des Beförderungsamtes ist, sondern der frühere Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. An diesem Tag sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren möglichen Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines ausgewählten Kandidaten oder hinsichtlich anderer relevanter Umstände - kann durch Abbruch des Verfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung noch nicht zu Grunde gelegt werden. Deshalb handelte es sich bei der Auswahlentscheidung ungeachtet der nachfolgenden Beförderung des ausgewählten Bewerbers im Landesdienst um die Auswahl zwischen zwei Beförderungsbewerbern, deren Maßstab Art. 33 Abs. 2 GG darstellt.
dd) Die Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf der Grundlage hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen getroffen worden ist. Vielmehr sind die dienstlichen Beurteilungen des ausgewählten Kandidaten und der übrigen Bewerber nach unterschiedlichen Bewertungssystemen erstellt worden und deshalb nicht miteinander vergleichbar.
Der ausgewählte Bewerber ist nach dem im ... Polizeivollzugsdienst eingeführten Beurteilungsbogen Polizei beurteilt worden, der eine Bewertungsskala von 15 Punkten vorsieht, während der Kläger einer vierstufigen, zudem anders strukturierten Beurteilungsskala unterworfen war. Der Vergleich des Gesamturteils 1 ("absolute Spitzenleistung") des Klägers mit dem Gesamturteil 14 (ohne textliche Erläuterung) des erfolgreichen Kandidaten lässt nicht erkennen, ob beide Bewertungen gleichwertig sind. Sollte dies nicht der Fall sein - wofür Überwiegendes spricht -, fehlt jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger trotz der ihm erteilten Spitzennote nicht ausgewählt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Juni 20..) hinreichend aktuell waren; allerdings ist festzustellen, dass die Beurteilungszeiträume für den Kläger (1.10.20.. bis 30.9.20..) und den erfolgreichen Kandidaten (1.6.20.. bis 31.5.20..) sich nicht decken, da die Beurteilung des letztgenannten Kandidaten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits mehr als zwei Jahre alt und zudem vier Monate älter war als diejenige des Klägers.
Im Übrigen krankt die Auswahlentscheidung auch daran, dass sie den ausgewählten Kandidaten als Versetzungsbewerber behandelt und so bewertet, als habe er das Amt eines Polizeivizepräsidenten (BBesO B 3) inne, obwohl er im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung lediglich Leitender Polizeidirektor (BBesO A 16) war und auch als solcher beurteilt worden war. Dementsprechend durfte er, wie ausgeführt, nur als Beförderungsbewerber, nicht aber als Versetzungsbewerber bewertet werden. Auch insofern fehlt es der Auswahlentscheidung an einer hinreichend verlässlichen Grundlage.
2. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers ist auf schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen.
Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem allgemeinen Beamtenverhältnis gilt der allgemeine, objektiv-abstrakte Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 104). Von den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob ggf. aus politischen Gründen gewünschte Personalentscheidungen auch am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben.
Nach diesem Maßstab trifft die Beklagte an dem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG ein Verschulden. Weder der mehrfache Wechsel des Anforderungsprofils im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens noch die Formulierung eines auf die Fähigkeiten eines bestimmten Bewerbers zugeschnittenen Anforderungsprofils entsprachen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und waren deshalb als rechtswidrig erkennbar. Dasselbe gilt für den Versuch, das Stellenbesetzungsverfahren ohne Vorliegen sachlicher Gründe abzubrechen, für die fehlerhafte Annahme, der Leistungsgrundsatz gelte in einem aus Beförderungs- und Versetzungsbewerbern gemischten Bewerberfeld nicht, sowie für die Heranziehung von miteinander nicht vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber.
3. Die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers war kausal für seine Nichtbeförderung.
Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811.09 - BayVBl 2010, 303). Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss ermitteln, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen und warum er sich für den konkret eingeschlagenen fehlerhaften Weg entschieden hat. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.
Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs desto schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Auswahlverfahren durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist.
Schwierig, wenn nicht vielfach unmöglich, kann die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs auch dann sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <379>). Denn unter diesen Umständen ist das Fehlen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage auf die Verwaltungspraxis oder das Verhalten des Dienstherrn im Prozess zurückzuführen und kann dem Beamten nicht angelastet werden. Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat.
In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 109 f.; ebenso Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2 A 1.94 - Schütz BeamtR ES/B III 8 Nr. 10). Dies schließt die Möglichkeit ein, dass in Einzelfällen nicht nur ein, sondern mehrere unterlegene Kandidaten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung geltend machen können, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit einer für sie positiven Auswahlentscheidung darlegen können.
Nach diesen Maßstäben geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass der Kläger zumindest ernsthafte Beförderungschancen gehabt hätte, wären die Rechtsfehler des Auswahlverfahrens vermieden worden. Zwar ist die ihm erteilte Regelbeurteilung nicht vollkommen widerspruchsfrei, wie das Bundeskanzleramt im Verfahren zu Recht angemerkt hat. Die berechtigten Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung sind jedoch nicht derart gravierend, dass die Beurteilung mit der Spitzennote übergangen werden könnte. Fest steht auch, dass der Kläger in allen Besetzungsvorschlägen, in denen mehrere Kandidaten betrachtet worden sind, in die engere Wahl für die Besetzung der zu vergebenden Stelle einbezogen war. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung der Besetzungsvorschläge als auch aus der Reaktion des Bundeskanzleramtes nach Vorlage des ersten Besetzungsvorschlags. Der Umstand, dass ein weiterer Kandidat mit der Spitzennote beurteilt war, ändert daran nichts, da der Kläger nicht den Nachweis erbringen muss, dass allein er für die Besetzung der Stelle in Betracht gekommen wäre. Schließlich hat die Beklagte im Verfahren keine Hinweise vorgelegt, die zur Klärung der Frage beigetragen hätten, welche Auswahlentscheidung bei rechtmäßigem Alternativverhalten getroffen worden wäre. Weder hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der erfolgreiche Kandidat ausgewählt worden ist, noch ist deutlich geworden, warum sie an den in den ersten Besetzungsvorschlägen ausgewählten Kandidaten nicht - etwa durch Nachbesserung dieser Vorschläge - festgehalten oder warum sie sich in jedem Vorschlag gegen den Kläger entschieden hat.
4. Der Kläger hat es schließlich nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für diese Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Personalentscheidung nachgesucht hat (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 <109 ff.>, stRspr). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass unterlegenen Kandidaten die Auswahlentscheidung rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Stellenbesetzung mitgeteilt wird und dass auch während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens nach Abschluss einer Instanz jeweils genug Zeit bleibt, die Überprüfung einer nachteiligen Entscheidung, ggf. durch das Bundesverfassungsgericht, einzuleiten. Wird diese Möglichkeit durch den Dienstherrn vereitelt, kann dem Bewerber nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Eine Rechtsschutzvereitelung liegt auch dann vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilung an die unterlegenen Bewerber vornimmt (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. S. 113).
So liegt der Fall hier. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die unterlegenen Kandidaten, unter ihnen der Kläger, auf Grund einer ausdrücklichen dienstinternen Anweisung erst unterrichtet worden sind, als der Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ... an den ausgewählten Kandidaten vergeben war. Dies stellt eine gezielte Rechtsschutzvereitelung dar. Die Beklagte kann sich, wie bereits ausgeführt, auch nicht darauf berufen, es habe eine ämtergleiche Versetzung vorgelegen, so dass die Möglichkeit des Rechtsschutzes durch die Vergabe des Dienstpostens nicht abgeschnitten worden sei.
5. Der Kläger kann verlangen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst (BBesO B 3) befördert worden. Besoldungsleistungen und die ihm nach dem Eintritt in den Ruhestand zustehende Versorgung sind deshalb so zu berechnen, als sei er seit diesem Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe B 3 einzustufen.
Soweit der Kläger Prozesszinsen verlangt, ist die Klage hingegen unbegründet. Nach § 291 BGB, der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist (Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274), hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Dies gilt allerdings nur, sofern die öffentlich-rechtliche Klage unmittelbar auf Leistung einer fälligen Geldforderung gerichtet ist (Beschluss vom 29. Juni 1998 - BVerwG 8 B 64.98 - Buchholz 310 § 90 VwGO Nr. 7). Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des geltend gemachten Anspruchs trotz seiner finanziellen Auswirkungen allerdings nicht auf dem Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - juris) oder auf einer Leistungsklage auf Zahlung eines fälligen Geldbetrags. Das Begehren des Klägers ist vielmehr auf dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit der Rechtsstellung gerichtet, die mit einem ihm verweigerten Statusamt verbunden gewesen wäre. Zahlungsansprüche sind daher nicht Gegenstand, sondern Folge des geltend gemachten Anspruchs.