...Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Kommunalen Vereinbarung einzig zu dem Zweck, auf diese Weise eine Haftung des Kommunalverbands nach vertragsrechtlichen Grundsätzen zu erreichen, verbietet sich schon deshalb, weil es im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung der §§ 677 ff BGB stünde, denjenigen, der - wie hier - ein objektiv fremdes Geschäft ohne Auftrag ausführt, demselben Haftungsmaßstab...