.... § 256 Abs. 1 ZPO bestehen, wenn das angestrebte Urteil trotz seiner der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich eine Feststellungsklage - so wie im Streitfalle - gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes richtet....