...Die Frage, ob die Befugnis der Behörde, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen, im Wege der Gesetzesauslegung auch dann bejaht werden kann, wenn mehrere einschlägige gesetzliche Ermächtigungen bestehen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht einschlägig sind, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig....