...Damit ist freilich nicht gesagt, dass das Verwaltungsgericht nunmehr, nachdem feststeht, dass eine weitergehende Aktenvorlage nicht möglich ist, der Prüfung enthoben wäre, ob nicht auch auf der Grundlage der nur eingeschränkten Kenntnis des Inhalts der Verwaltungsakte eine summarische Entscheidung über die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids, über dessen Vollziehung gestritten wird, möglich...