Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.10.2015


BGH 13.10.2015 - X ZR 126/14

Luftbeförderungsvertrag: Voraussetzungen einer Haftung der Fluggesellschaft wegen Nichtbeförderung von Reisegepäckstücken wegen deren Entnahme als Gefahrgut


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.10.2015
Aktenzeichen:
X ZR 126/14
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Landshut, 21. November 2014, Az: 14 S 1887/13, Urteilvorgehend AG Erding, 19. Juni 2013, Az: 2 C 1777/12
Zitierte Gesetze
Art 19 MontrÜbk
Art 29 MontrÜbk

Leitsätze

1. Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Sinne von Art. 19 MÜ dar.

2. Sollen vor einer Luftbeförderung Reisegepäckstücke eines Fluggasts vom Transport ausgenommen werden, weil sie nach den Luftsicherheitsvorschriften möglicherweise nicht mittransportiert werden dürfen, trifft das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich die vertragliche Pflicht, auf die Hinzuziehung des Fluggastes hinzuwirken, um ihm Gelegenheit zur Aufklärung zu schaffen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das am 21. November 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft Schadensersatz wegen der Nichtbeförderung von Reisegepäck im Rahmen einer von seiner Ehefrau für beide gebuchten Reise auf dem Hinflug von München nach Cancun am 6. März 2012; der Rückflug erfolgte wie vorgesehen am 27. März 2012. Beim Hinflug gab der Kläger unter anderem Teile einer Tauchausrüstung als Reisegepäck auf, zu der eine kleinere Pressluftflasche ("Pony-Flasche") gehörte. Diese Flasche wurde vor dem Abflug als vorschriftswidriger Gegenstand dem Reisegepäck entnommen und nicht mittransportiert. Darüber wurde der Kläger vor dem Abflug nicht informiert.

2

Der Kläger hat behauptet, die Flasche sei leer und ihr Ventil geöffnet gewesen. Am Urlaubsort habe er keinen Ersatz für die Flasche beschaffen können, weshalb er und seine Frau keine Tauchgänge hätten unternehmen können. Er verlangt Ersatz der gesamten Reisekosten für beide Personen, die er als nutzlose Aufwendungen auf 4.838,96 € beziffert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entnahme der Pressluftflasche sei als eine Verspätung im Sinne von Art. 19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen, MÜ) zu behandeln, weil die Auswirkungen der Nichtbeförderung denjenigen einer verspäteten Beförderung entsprächen und das Montrealer Übereinkommen dem Verbraucherschutz sowie einer abschließenden Regelung der Haftung für Gepäckschäden diene. Die Beklagte treffe jedoch keine Haftung, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens zu ergreifen. Die Entnahme der Pressluftflasche als Gefahrgut sei nicht in Erfüllung von Eigensicherungspflichten der Beklagten, sondern als hoheitlicher Akt durch eine Gefahrgutbeauftragte vorgenommen worden, die dabei als Beliehene der Luftsicherheitsbehörde gehandelt habe. Ihre Fehleinschätzung sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Dem anwesenden Mitarbeiter der Beklagten habe es nicht zugestanden, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Eine Nachforschung, auf welche Weise mit dem Kläger hätte in Kontakt getreten und eine Rücksprache gehalten werden können, sei nicht veranlasst und zumutbar gewesen. Andere Ansprüche seien gemäß Art. 29 MÜ ausgeschlossen.

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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Schadensersatzansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag gemäß § 280 BGB sind nicht gemäß Art. 29 MÜ ausgeschlossen. Der geltend gemachte Schaden zählt nicht zu den vom Montrealer Übereinkommen erfassten Schadensfällen.

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1. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen einen Anspruch wegen eines Verlusts oder einer Beschädigung der Pressluftflasche gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ verneint. Hiergegen werden von den Parteien auch keine Rügen erhoben.

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die Haftung gemäß Art. 19 MÜ nicht den Fall, dass Gepäck eines ansonsten ordnungsgemäß zum Ziel beförderten Passagiers wie hier am Abflugort verbleibt und von der Beförderung zum Bestimmungsort endgültig ausgenommen bleibt. Art. 19 MÜ ist im Streitfall bereits dem Grunde nach weder direkt noch entsprechend anwendbar.

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a) Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter überhaupt nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Sinne von Art. 19 MÜ dar (so auch Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 2; Schmid in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 3, Montrealer Übereinkommen (2011), Art. 19 Rn. 1; Ruhwedel, Münchener Kommentar zum HGB, Band 7, 3. Aufl. 2014, Art. 19 MÜ Rn. 10; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 37 Rn. 43).

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aa) Dieses Verständnis entspricht dem üblichen Sprachgebrauch der Worte "delay" und "retard" in den englischen und französischen Fassungen des Übereinkommens.

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bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutet ebenfalls darauf hin, dass die Nichtbeförderung nicht als Fall von Verspätung geregelt werden sollte.

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Art. 19 Satz 1 MÜ entspricht wörtlich Art. 19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen, WA). In den Verhandlungen für dieses Abkommen wurde darauf hingewiesen, dass im Abkommen zwar eine Regelung unter anderem für die verspätete Beförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern vorgesehen sei, nicht aber für den Fall der Nichtbeförderung ("cas de non exécution") und dass, wenn Letztere einbezogen werden solle, dies zum Ausdruck gebracht werden müsse. In der weiteren Erörterung wurden der Bedarf einer Regelung der Nichtbeförderung in dem vorgesehenen Abkommen und die Angemessenheit einer damit verbunden Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers verneint, weil die Interessen des Kunden vom nationalen Recht hinreichend geschützt würden (vgl. OACI, IIème Conférence Internationale de Droit Privé Aérien, Warschau, 1930, S. 52, 115; vgl. dazu US Court of Appeals, 7th Circuit, Urteil vom 12. Juni 1987 - Wolgel v. Mexicana Airlines, 821 F. 2d 442 (444 f.)). Dies legt die Annahme nahe, dass die Nichtbeförderung dem Warschauer Abkommen zufolge nicht als ein Fall von Verspätung aufzufassen ist.

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In der Rechtsprechung zum Warschauer Abkommen wurden Fälle der vollständigen Nichtausführung der Luftbeförderung dementsprechend im Hinblick auf die aufgezeigte Entstehungsgeschichte nicht als Verzögerung, sondern als Nichtleistung behandelt, weshalb die betreffenden Fälle nicht unter die Regeln des Abkommens fielen, sondern nach den Regeln des nationalen Schuldrechts zu beurteilen seien (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1978 - VII ZR 116/77, NJW 1979, 495 unter II 1; US Court of Appeals, 7th Circuit, Urteil vom 12. Juni 1987 - Wolgel v. Mexicana Airlines, 821 F. 2d 442 (444 f.)).

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In den Verhandlungen zum Montrealer Übereinkommen wurde daran erinnert, dass Fälle der Nichterfüllung des Transportvertrages vom Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens nicht erfasst waren und deshalb auch nicht vom neuen Montrealer Übereinkommen umfasst sein sollten (ICAO, International conference on air law, Montreal 1999, Doc 9775-DC/2, Vol. I - Minutes, S. 235 Nr. 9). Demnach besteht kein Anlass, die Frage für das Montrealer Übereinkommen anders zu beantworten als für das Warschauer Abkommen.

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cc) Diesem Verständnis stehen Sinn und Zweck des Montrealer Übereinkommens nicht entgegen. Seine Regelungen dienen zwar der Harmonisierung des Luftfahrtrechts. Dies bedingt, im Sinne eines in sich geschlossenen Systems, die Anwendung von davon abweichenden nationalen Regelungen im Geltungsbereich des Übereinkommens gemäß Art. 29 MÜ auszuschließen (vgl. MünchKomm.HGB/Ruhwedel, 3. Aufl., Art. 29 MÜ Rn. 1). So weitgehend und detailliert die Regelungen des Montrealer Übereinkommens im Einzelnen auch sein mögen, folgt aus dem Regelungszweck aber nicht, dass die Rechtsbeziehungen zwischen einem Luftfahrtunternehmen und seinen Passagieren sowie den an einer Fracht Beteiligten vollständig, umfassend und abschließend durch das Übereinkommen geregelt werden müssten (vgl. etwa nur EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 27 - Rehder; Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a. für Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [Fluggastrechteverordnung]).

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b) Diese Grundsätze gelten auch, soweit der Luftbeförderungsvertrag nur teilweise nicht erfüllt wird.

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Die teilweise Nichtleistung des Luftfrachtführers unterscheidet sich nicht von der vollständigen. In beiden Fällen haftet der Schuldner auf materiellen Schadensersatz für die nicht erbrachte Leistung. Auch im internationalen Vergleich gilt für eine teilweise wie für eine vollständige, vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung die Rechtsfolge des Schadensersatzes (vgl. Kötz, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl., S. 386), weshalb insoweit kein Bedürfnis für eine Harmonisierung durch das Montrealer Übereinkommen zu erkennen ist.

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c) Eine Anwendung des Art. 19 MÜ folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der teilweise nicht erfüllten Hauptpflicht, der Beförderung des Reisegepäcks, um eine akzessorische Pflicht handelt, die zusammen mit der Beförderung des Fluggastes zu erfüllen ist (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 15. März 2011 - X ZR 99/10, NJW-RR 2011, 589 Rn. 12).

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Das Übereinkommen sieht für die Fälle von Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck keine Differenzierung danach vor, ob die Pflicht zur Beförderung des Passagiers ebenfalls verletzt worden ist oder nicht, noch ist darüber hinaus ein Grund ersichtlich, wegen der Akzessorietät der Gepäckbeförderung eine teilweise Nichterfüllung bei der Beförderung des Reisegepäcks einer Verspätung im Sinne des Montrealer Übereinkommens gleichzustellen.

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d) Auf die im Streitfall ausgebliebene Gepäckbeförderung der Pressluftflasche kommt daher das Montrealer Übereinkommen hinsichtlich der in Art. 19 getroffenen Regelung für den Fall einer Verspätung nicht zur Anwendung. Art. 29, der sich allein auf die im Montrealer Übereinkommen geregelten Haftungstatbestände bezieht, betrifft folglich keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (vgl. MünchKomm.HGB/Ruhwedel, aaO, Art. 29 Rn. 7). Ansprüche aus dem nationalen Recht sind auch bei einer nur teilweisen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen.

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III. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

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Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen kann ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach § 280 BGB nicht ausgeschlossen werden.

22

1. Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch aus einem Beförderungsvertrag unterliegt gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO deutschem Sachrecht, weil der Kläger und seine Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und hier sich auch der Abflugort befindet.

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2. Die Beklagte war auf Grund des Beförderungsvertrages, in den der Kläger als berechtigter Dritter einbezogen war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 Rn. 14), verpflichtet, das gesamte vom Kläger aufgegebene Reisegepäck zu befördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2011 - X ZR 99/10, NJW-RR 2011, 787, juris Rn. 12). Hierzu gehörte grundsätzlich auch die zusammen mit dem übrigen Reisegepäck aufgegebene Pressluftflasche. Abgesehen von der akzessorischen Hauptleistungspflicht zur Beförderung des Reisegepäcks (vgl. dazu BGH, Urteile vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 27; vom 25. November 2014 - X ZR 105/13, NJW 2015, 853 Rn. 9) war die Beklagte auch gemäß § 241 Abs. 2 BGB und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, auf die Erreichung des Leistungserfolgs hinzuwirken, soweit dies erforderlich und zumutbar war, und auf die Interessen der Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört es insbesondere, Hindernisse zu beseitigen, die der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht im Wege stehen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 1971 - V ZR 45/69, WM 1971, 1475 unter III a; vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61, 70 Rn. 33).

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3. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen im Berufungsurteil (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist die Entnahme der Pressluftflasche aus dem Gepäck zwar von der Gefahrgutbeauftragten veranlasst worden, die dabei als Beliehene hoheitlich und durch Verwaltungsakt handelte. Dieser Umstand entband die Beklagte aber nicht von allen weiteren vertraglichen Pflichten. Diese Pflichten geboten ihr vielmehr, in der durch die Detektion der Flasche bei der Gepäckkontrolle entstandenen Sachlage darauf Bedacht zu nehmen, dass die Interessen des Klägers, die naturgemäß auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet waren, möglichst gewahrt wurden. Die Beklagte musste in dieser Situation darauf hinwirken, dass der Kläger beteiligt wurde, bevor endgültig über die Aussonderung der Flasche aus dem Gepäck disponiert wurde. Dies war der Beklagten grundsätzlich auch möglich, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein Beauftragter ihres Unternehmens zu dem Vorgang hinzugezogen worden war.

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Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsrechtszug zu unterstellen, dass der Kläger auch nach den zeitlich-räumlichen Verhältnissen hätte beteiligt werden können. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlage K5 wurde die Flasche schon um 10:25 Uhr dem Gepäck entnommen, während der Abflug für 13:05 Uhr anstand. Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers des Weiteren zu unterstellen, dass, wäre er - etwa durch Ausruf über Lautsprecher - beteiligt worden, hätte aufgeklärt werden können, dass die Flasche leer und ihr Ventil geöffnet war. Revisionsrechtlich ist darüber hinaus zu unterstellen, dass die Luftsicherheitsstelle ihre Bedenken gegen den Transport der Flasche unter diesen Umständen aufgegeben und die Flasche zur Mitbeförderung freigegeben hätte.

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4. Unter den wie vorstehend ausgeführt zu unterstellenden Voraussetzungen besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB. Die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte ist danach ursächlich dafür, dass die Flasche bis zum Tage des Rückflugs nicht ans Flugziel transportiert worden ist und dem Kläger nicht zu der nach seinem Vorbringen vorgesehenen Ausgestaltung des Aufenthalts in Mexiko zur Verfügung stand.

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Gemäß § 281 BGB kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine Fristsetzung ist jedenfalls nach dem Ende des Urlaubs gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil ein Nachholen der Leistung von diesem Zeitpunkt an für den Kläger nicht mehr von Interesse ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 26; vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01, NJW-RR 2003, 13 unter II 2 a). Dass der Kläger einen Teil des entstandenen Schadens durch eine Fristsetzung noch während des Urlaubs hätte abwenden können, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

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IV. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

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V. Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger rechtzeitig zu der Gepäcköffnung hätte hinzugezogen und die Flasche unbedenklich hätte transportiert werden können, weil sie leer war. Wenn dem Kläger danach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, kann er gemäß § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.

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Sofern ein Schadensersatzanspruch zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht im Hinblick auf § 254 BGB zu prüfen haben, ob es dem Kläger möglich und zumutbar war, vor Ort eine Ersatzflasche zu beschaffen oder auf ein Leihsystem zurückzugreifen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten.

31

Nach dem Sinn und Zweck von § 284 BGB besteht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ferner nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Aufwendungen durch die Nichterbringung der Leistung nicht erreicht oder vereitelt worden ist (vgl. Staudinger/Schwarze, BGB, Bearb. 2014, § 284 Rn. 59). Ob und in welchem Umfang dies hinsichtlich der Aufwendungen, die der Kläger für die Reise getätigt hat, zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter Abwägung aller Umstände zu beurteilen haben (§ 287 ZPO). Hierbei wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger mit seiner Frau unter Verlängerung des ursprünglich gebuchten Hotelaufenthalts drei Wochen am Urlaubsort verbracht hat. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufwendungen nur in dem Umfang zu ersetzen sind, in dem ein Reisender den Reisepreis für eine Tauchreise mit Blick auf vorenthaltene Tauchmöglichkeiten mindern könnte (§ 651d BGB).

Gröning                     Bacher                      Hoffmann

               Schuster                   Deichfuß