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Urteile für Versicherungsgesellschaft

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, eine deutsche Versicherungsgesellschaft, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus abgetretenem Recht von acht Versicherungsnehmern der Beklagten in Anspruch....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 39/10
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 819/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 458/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 233/09
...AG dem "Verkäufer" geschuldeten "Kaufpreises" von der Höhe des "Erlöses" ab, der in § 3 Abs. 2 als der "von der Versicherungsgesellschaft […] zur Auszahlung an die S. AG gebracht[e]" Rückkaufswert definiert ist. Zum anderen soll auch die Fälligkeit der "Kaufpreisforderung" von der tatsächlichen Auszahlung des Rückkaufswertes von der Versicherung an die S....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 263/17
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 460/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 409/08
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 216/09
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen(vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 218/09
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 461/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 222/09
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 445/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 818/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 817/08
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 454/08
...Liegt eine Tätigkeit im Wettbewerb mit Versicherungsgesellschaften vor, sind weder das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht noch am Solidaritätsgrundsatz orientierte Leistungselemente geeignet, der Versorgungseinrichtung die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsregeln der Union zu nehmen (EuGH, Slg. 1999, I-6029 Rn. 85 - Brentjens; Slg. 1999, I5751 Rn. 85 - Albany; Slg. 2011, I973...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. KZR 58/11
...aufgehoben. 5 Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörten auch die GISA und ihre Tochtergesellschaft, die G GI Verwaltungs-GmbH (im Folgenden GIA) -, die unter der damaligen Konzern-Holding GKB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden Versicherungsgesellschaften...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 839/13
...Die EG RL 2000/35 ist auf die als "Entgelt für Handelsgeschäfte" geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, zB unter das Scheck- und Wechselrecht fallende Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften (Erwägungsgrund 13 EG RL 2000/35)....
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 18/12 R
2010-02-16
BAG 3. Senat
...Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 842/08