...Soweit die Vergütung frei vereinbart werden kann, begrenzt § 10 Abs. 1 Satz 1 PfandlV sie auf Kosten, die sich aus der vertragsgemäßen Behandlung der verpfändeten Sache "einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes" ergeben, und schließt davon in Absatz 2 der Regelung bestimmte Versicherungsprämien und die Kosten eines Wertgutachtens aus....