...Diese Entscheidung betrifft eine andere prozessuale Situation als die hier in Rede stehende, nämlich eine Klageerweiterung, die der Kläger vorgenommen hatte, nachdem in der Berufungsinstanz gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen war und er die Frist des § 340 Abs. 3 ZPO zur Begründung seines (rechtzeitigen) Einspruchs versäumt hatte....