...Februar 2009 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Ziff. 1 wie folgt lautet: „Die Parteien stellen außer Streit, dass die in der Zeit vom Februar 02 bis Juni 2003 geleisteten und anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden im Zeitraum vom 26.02.2007 bis zum 15.06.2007 durch Freizeitausgleich gewährt und der Resturlaubsanspruch der Klägerin im Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 29.07.2007 vollständig...