Entscheidungsdatum: 10.08.2017
Die zulässige Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützt ist, ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
a) Die nach Ansicht der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Auslegungsregeln und das Bestimmtheitsgebot unzutreffende Auslegung des § 7 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung (VS) der Beklagten dahingehend, dass es sich bei dem Spieleraufwand, nach dem sich die Höhe der streitigen Spielgerätesteuer bemisst, um den durch den Spieler getätigten Einsatz handelt, beruht nicht auf einem Verfahrensmangel. Bei der fehlerhaften Auslegung einer Rechtsnorm oder einer unrichtigen Beurteilung ihrer Bestimmtheit würde es sich vielmehr um eine Verletzung des materiellen Rechts handeln.
b) Gleiches würde gelten, wenn die Auslegung von § 7 Abs. 1 VS gegen die Denkgesetze verstoßen würde, weil sie sich auf die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts stützt, Spieleraufwand im Sinne dieser Vorschrift könne nicht das Einspielergebnis sein, weil ein Spieler sonst im Falle eines Gesamtgewinns keine Geldbeträge zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendet hätte. Zwar kann es den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, wenn die vom Tatsachengericht im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze stellt aber dann keinen Verfahrensmangel dar, wenn er dem Tatsachengericht nicht bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, sondern bei der Anwendung des materiellen Rechts unterlaufen ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 4 und Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>).
c) Einen Verstoß gegen die Denkgesetze sieht die Klägerin darüber hinaus in der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die unterschiedliche Besteuerung von Spielgeräten nach § 7 Abs. 1 VS einerseits und Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 VS andererseits verletze nicht den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit liegt ein Verfahrensmangel jedoch nicht vor.
Die Rüge der Klägerin, es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass der Spielumsatz in Bezug auf Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen eine verlässlichere und manipulationssicherere Größe als der Spieleinsatz und deshalb die Ungleichbehandlung der Spielgeräteaufsteller gerechtfertigt sei, betrifft nicht die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, sondern die Überzeugungskraft des vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung angeführten sachlichen Grundes und damit die Anwendung des materiellen Rechts.
d) Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Besteuerung der Geldspielgeräte mit Art. 3 Abs. 1 GG seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist jedoch nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie führt lediglich aus, das Berufungsgericht hätte erkennen können, dass die unterschiedliche Besteuerung von Spielgeräten einerseits und Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen andererseits nicht mit dem Fehlen manipulationssicherer Kontrolleinrichtungen zu rechtfertigen sei, wenn es den Sachverhalt in der gebotenen Form aufgeklärt hätte. Es wird aber nicht dargelegt, welche Tatsachen aufzuklären gewesen wären und welche Aufklärungsmaßnahmen dazu erforderlich gewesen wären. Auch ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass von der Klägerin auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden wäre oder auf Grund welcher Anhaltspunkte diese sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen.
Gleiches gilt, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht die unterschiedlichen Gegebenheiten und die unterschiedliche soziale Erwünschtheit nicht weiter aufgeklärt hat, die es neben der Möglichkeit einer manipulationssicheren Erfassung des Spieleinsatzes zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Besteuerung von Spielgeräten im Vergleich zu Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen herangezogen hat.
e) In Bezug auf diese zusätzliche Begründung für die Vereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung mit dem Gleichheitssatz verstößt das Urteil auch nicht gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ohne Weiteres, dass das Gericht von einer unterschiedlichen sozialpolitischen Erwünschtheit von Geldspielgeräten einerseits und Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen andererseits ausgeht und darin einen sachgerechten Grund sozialpolitischer Natur sieht, der die unterschiedliche Besteuerung rechtfertigen kann. Dass das Berufungsgericht mit der Annahme unterschiedlicher sozialpolitischer Erwünschtheit den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widersprochen hätte und deshalb verpflichtet gewesen wäre, näher zu begründen, warum es dessen Vortrag nicht gefolgt ist und auf Grund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen angesehen hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 22), hat die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Sie macht vielmehr lediglich geltend, die unterschiedlichen Gegebenheiten seien "ohne entsprechende Erklärungen in den Entscheidungsgründen nicht zu greifen." § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebietet aber keine Begründung in einem bestimmten Umfang und einer bestimmten Tiefe (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 11).
f) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nach Ansicht der Klägerin seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, soweit es einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG mangels erdrosselnder Wirkung der Steuererhöhung unter Hinweis auf die Entwicklung des Bestandes von Spielgeräten und Spielhallen verneint hat. Die Aufklärungsrüge entspricht jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Klägerin hält der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts entgegen, ein Bestandsentwicklungsbefund, der allein auf der Anzahl der Spielhallen und Spielgeräte basiere, könne kein schlüssiges Indiz für eine fehlende Erdrosselungswirkung sein. Vielmehr müsse darüber hinaus festgestellt worden sein, ob der erhöhte Steuerbetrag und die notwendigen Kosten aus den Spieleinsätzen gedeckt werden könnten, ob dies nur noch mit Hilfe von Gewinnen aus anderen Betriebssparten möglich sei und/oder ob unrentable Spielhallen von starken Veranstaltern übernommen worden seien, die zu einer solchen Quersubventionierung in der Lage seien. Der Sache nach wendet sich die Klägerin damit gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bereits die von ihm festgestellte nahezu unveränderte Zahl von Spielhallen und Spielgeräten sei ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Spielgerätesteuer. Sie legt aber weder dar, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären, noch, inwiefern sie auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hat oder sich diese dem Gericht auch ohne ihr Zutun hätte aufdrängen müssen.
g) Soweit die Klägerin darüber hinaus in dem Fehlen der ihrer Ansicht nach erforderlichen Feststellungen einen Verstoß gegen das Gebot fehlerfreier Beweis- und Sachverhaltswürdigung sieht, genügt die bloße Behauptung eines solchen Verstoßes ohne weitere Erläuterungen ebenfalls nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt.
h) Der Überzeugungsgrundsatz ist auch nicht verletzt, soweit das Oberverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer mit der auf eine Reihe von Beispielsberechnungen gestützten weiteren Begründung verneint, die Automatenaufsteller könnten die Vergnügungssteuerbelastung durch die Verwendung von Spielgeräten mit größerem Kasseninhalt, die über einen höheren Einbehalt vom Einsatz einen höheren Preis erzielten, auf die Spieler überwälzen. Die zugrunde liegende Feststellung des Berufungsgerichts, es seien auf dem Spielgerätemarkt Spielgeräte mit einem langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt zwischen 10 € und 15 € je Stunde verfügbar, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aktenwidrig.
Zwar kommt ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der einen Verfahrensmangel darstellt, unter anderem dann in Betracht, wenn das Tatsachengericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei setzt Aktenwidrigkeit einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Das Oberverwaltungsgericht geht offenbar davon aus, dass auf dem Geldspielgerätemarkt Geräte verfügbar sind, die jeweils einen unterschiedlichen bestimmten langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt aufweisen, der zwischen 10 € und 15 € je Stunde beträgt. Dementsprechend liegt seinen Berechnungen etwa zugrunde, dass ein Spielgeräteaufsteller Geräte, die über einen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt von 10 € bzw. 13,40 € je Stunde verfügen, durch Geräte mit einem langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt von 11,88 € bzw. 15 € je Stunde ersetzen und dadurch die Erhöhung der Spielgerätesteuer auf den Spieler überwälzen kann. Dies leitet es vor allem aus einem bei den Gerichtsakten befindlichen Schreiben der G. AG vom 3. Mai 2016 ab, wonach der Kasseninhalt für ein bestimmtes Gerät der Klägerin ebenso wie für die übrigen von der G. AG angebotenen Geldspielgeräte bei langfristiger Betrachtung zwischen 10 € und 15 € liegt. Die Klägerin entnimmt dem Schreiben hingegen, dass alle auf dem Markt befindlichen Geräte einen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt von 10 € bis 15 € und damit von 12,50 € aufwiesen.
Dies macht die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht aktenwidrig. Ein zweifelsfreier, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und der Auskunft der G. AG liegt nicht vor. Deren Aussage, der Kasseninhalt des Geräts der Klägerin und der übrigen verfügbaren Spielgeräte des G.-Konzerns liege zwischen 10 € und 15 €, lässt vielmehr Raum für das Verständnis des Berufungsgerichts, dass die einzelnen Geräte innerhalb dieses Rahmens jeweils unterschiedliche langfristige durchschnittliche Kasseninhalte aufweisen.
i) Die Klägerin hat auch nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Berufungsgericht zu diesem Verständnis unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gelangt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Soweit sie vorträgt, sie habe im Schriftsatz vom 4. Mai 2016 als Beweismittel die Einvernahme zweier namentlich bezeichneter (sachverständiger) Zeugen sowie ein Sachverständigengutachten benannt, bezog sich dieses Beweisangebot nicht auf die Frage, ob die auf dem Markt verfügbaren Spielgeräte innerhalb des Rahmens eines langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts zwischen 10 € und 15 € je Stunde unterschiedliche oder gleiche Kasseninhalte aufwiesen. Vielmehr betraf es die Frage, ob Geräte mit einem höheren langfristigen Kasseninhalt als 10 € bis 15 € auf dem gesamten Spielgerätemarkt nicht erhältlich waren. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, warum sich dem Oberverwaltungsgericht auch ohne einen Beweisantrag eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht nach Erhalt des Schreibens der G. AG vom 3. Mai 2016 die Beteiligten auf die Entbehrlichkeit weiterer Bestätigungen für den Kasseninhalt der eingesetzten und die Verfügbarkeit profitablerer Geräte hingewiesen (Schreiben vom 9. Mai 2016) und ihnen seine auf der Existenz von Geräten mit jeweils unterschiedlichem Kasseninhalt beruhenden Berechnungen mitgeteilt hatte (Schreiben vom 15. August 2016). Auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen sollen, führt die Klägerin nicht aus.
j) Einen Aufklärungsmangel sieht die Klägerin ferner darin, dass das Berufungsgericht nicht untersucht habe, ob Spielgeräte mit einem langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt von mehr als 15 € auf dem Markt verfügbar waren. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt insoweit jedoch nicht vor. Denn diese Frage war nach der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Spielhallenbetreiber könnten sich nicht dauerhaft darauf berufen, dass solche Geräte derzeit nicht auf dem Markt seien, nicht entscheidungserheblich.
k) Auch verstößt es nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, dass das Berufungsurteil sich mit dem Vortrag der Klägerin, die Steuererhöhung könne auch nicht durch eine Absenkung der Betriebskosten abgedeckt werden, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 - juris Rn. 2). Die Möglichkeit, die Steuererhöhung durch eine Betriebskostensenkung auszugleichen, war für das Oberverwaltungsgericht aber nicht entscheidungserheblich. Denn nach seiner Rechtsauffassung verletzt die Spielgerätesteuer die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG mangels erdrosselnder Wirkung schon deshalb nicht, weil sie mit Hilfe des Einsatzes von Geldspielgeräten mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt durch eine Preiserhöhung auf die Spieler abgewälzt werden kann. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts kam es daher auf die Abwälzbarkeit der Steuer im Wege einer Kostensenkung nicht mehr an.
l) Nach Ansicht der Klägerin verstößt das Berufungsgericht schließlich gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, soweit es eine Übergangsregelung für das Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung nicht für geboten hält. Die Aufklärungsrüge genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Zumutbarkeit eines übergangslosen Inkrafttretens der Steuererhöhung ohne weitere Sachaufklärung unter anderem mit der Begründung bejaht, es stünden nach der Stellungnahme der G. AG auf dem Markt Spielgeräte mit einem langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt von bis zu 15 € je Stunde zur Verfügung, die es erlaubten, die erhöhte Steuerbelastung auf die Spieler abzuwälzen. Sie legt aber wie bei ihrer Aufklärungsrüge zur erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer nicht dar, auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf,
ob eine Vergnügungssteuererhöhung, in welchem Umfang auch immer, zulässig und rechtmäßig ist, solange die dadurch verursachte steuerliche Mehrbelastung durch eine Preiserhöhung für das Spielen mittels Geräten mit einem langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt bis zu der durch die Spielverordnung erlaubten Höchstgrenze (seinerzeit 33 € je Stunde) abgedeckt werden kann, gleich ob solche Geräte tatsächlich existieren oder deren Vorhandensein auf dem Markt auch nur zeitlich absehbar ist.
Diese Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Die Auffassung, dass ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG mangels erdrosselnder Wirkung nicht vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die Erhöhung der Vergnügungssteuer durch eine Preiserhöhung auf die Spieler abwälzen kann, indem er nach der Spielverordnung zulässige Spielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt einsetzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 22 f.). Darüber hinaus ist entschieden, dass die mit einer solchen Preiserhöhung verbundenen tatsächlichen Fragen, ob solche Spielgeräte am Markt vorhanden sind und ob sich ihr Einsatz einfach gestaltet, nicht mit der Begründung offengelassen werden dürfen, es sei Sache des Unternehmers, sich auf eine Steuererhöhung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 22, 24). Schließlich ist geklärt, dass Vergnügungssteuererhöhungen selbst dann, wenn sie die Freiheit der Berufswahl nicht berühren und die Berufsausübungsfreiheit in für sich genommen statthafter Weise beschränken, gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen können, wenn sie eine Übergangsregelung nicht vorsehen und ohne eine solche Regelung nach der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen. Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten der Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 25 f.). Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist. Zu berücksichtigen sein kann etwa, für welchen Zeitraum eine vertragliche Bindung besteht und wann vorhandene Geräte auf Grund der nur begrenzt gültigen Bauartzulassungen ohnehin ausgetauscht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 27 f.). Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 29). Dass darüber hinaus ein fallübergreifender Klärungsbedarf bestünde, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.
b) Außerdem möchte die Klägerin geklärt wissen,
ob eine Vergnügungssteuererhöhung, in welchem Umfang auch immer, jedenfalls dann zulässig und rechtmäßig ist, wenn sich auf Grund eines einfachen Bestandsentwicklungsbefundes, der lediglich auf einem Vergleich der Anzahl der Spielgeräte und Spielhallen vor und nach der Steuererhöhung beruht (ohne Untersuchung, ob die Steuer nur durch eine Quersubventionierung abzufangen ist oder ob nach der Steuererhöhung etwa eine Konzentration von Spielhallen in der Hand von weniger Veranstaltern als zuvor eingetreten ist), kein signifikanter Rückgang der Spielgeräteanzahl oder der Anzahl der Spielhallen ergibt.
Auch diese Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die erdrosselnde Wirkung einer Vergnügungssteuererhöhung nicht ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden muss. Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 46 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 20; BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 - II R 47/95 - BFHE 180, 497 <501 f.>). Im Übrigen entspricht die Grundsatzrüge nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin legt keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass im Revisionsverfahren die Klärung der weiteren Frage zu erwarten wäre, ob die Indizwirkung der Bestandsentwicklung entfällt, wenn ein signifikanter Rückgang von Spielhallen und Spielgeräten nur auf Grund einer Quersubventionierung oder einer zunehmenden Konzentration von Spielhallen in der Hand weniger Veranstalter ausbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.