...Der systematische Vergleich mit den alternativen Tatbeständen strengerer Schutzgebietskategorien (§ 23 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 4 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) spricht vielmehr dafür, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung der Vorschrift über Landschaftsschutzgebiete, in der die besondere kulturhistorische Bedeutung einer Landschaft als zusätzlicher Schutzzweck bestimmt worden ist, ein Redaktionsversehen...