...Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Beschwerdeführerin angeführten verfassungs- bzw. unionsrechtlichen Freiheits- und Schutzaspekte bestätigt, die es gerade erfordern, dass die Fachgerichte die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis in jedem Fall beachten und keine über die Rolle des auslegenden Normanwenders hinausgehenden, quasi rechtsetzenden Funktionen ausüben....