Entscheidungsdatum: 24.02.2011
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.
Der 1982 in Sheikhan (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er reiste im November 2001 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er u.a. vor, er habe im Oktober 2001 den Aufruf erhalten, beim Militärdienst zu erscheinen und sei daraufhin geflohen; sein Vater sei als Offizier im iranisch-irakischen Krieg gefallen. Zuvor sei er mit seinem Geschäftspartner im Frühjahr 2000 für 20 Tage inhaftiert gewesen, weil in ihrem Laden Schimmel an Mehlsäcken festgestellt worden sei. Erst nachdem sie eine größere Summe Geld bezahlt hätten, seien sie freigelassen worden. Er sei in der Haft auch gefoltert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte im Januar 2002 den Asylantrag ab. Auf die Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt mit Urteil vom 8. April 2002, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise verfolgt worden sei, denn jedenfalls wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise aus dem Irak habe er politische Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Mai 2002 nach.
Im Juli 2005 leitete das Bundesamt wegen der veränderten Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein. In der Anhörung berief sich der Kläger darauf, dass er wegen der vollkommen unsicheren Lage im Irak nicht gefahrlos zurückkehren könne und die irakische Regierung keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren könne. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 20. September 2005 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids), und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. November 2005 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. August 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig. Ihm stehe nicht entgegen, dass die Flüchtlingsanerkennung auf einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruhe. Denn die Rechtskraft erstrecke sich nur auf die seinerzeit maßgebliche Sachlage. Diese habe sich in der Folgezeit aber mit Blick auf den Wegfall des Regimes Saddam Husseins wesentlich geändert. Deshalb und weil dem Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen erneut Verfolgung drohe, lägen auch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor. Dabei könne auf sich beruhen, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn er sei vor einer solchen Verfolgung jetzt hinreichend sicher. Das Regime Saddam Husseins habe seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr des Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner angesehene Personen erneut (wiederholend) verfolge. Dem Kläger drohe auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung. Greifbare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem irakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen Streitkräfte und der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob mit der neuen Regierung ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden sei, dass es eine gewisse Stabilität aufweise und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitze. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung gebe das Vorbringen des Klägers nichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu Anschlägen und Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären Streitkräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf den Kläger an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Die Richtlinie 2004/83/EG entfalte vor Ablauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung, außerdem ändere sie § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in seinem Kerngehalt. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die eine Rückkehr in den Irak unzumutbar erscheinen ließen, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. § 73 Abs. 2a AsylVfG sei vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen habe, sei nicht entscheidungserheblich. Dahinstehen könne, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten sei, da sie eingehalten wäre. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beanspruchen.
Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids) zugelassenen Revision erstrebt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 10 C 26.07 - hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 in den Parallelfällen BVerwG 10 C 33.07 u.a. zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 2. März 2010 beantwortet.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig bestätigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet (1.) und der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Es hat auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).
2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist. Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.
In Anwendung der sich aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Vorgaben ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht von einem Wegfall der der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Kläger wurde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 8. April 2002 allein deshalb als Flüchtling anerkannt, weil er wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise aus dem Irak bei einer Rückkehr eine Bestrafung aus politischen Gründen durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten habe. Diese die Furcht des Klägers vor einer staatlichen Verfolgung begründende Tatsache ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerhaft beseitigt worden. Nachdem das Regime Saddam Husseins seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren hat, ist diesen Feststellungen zufolge nach den aktuellen Machtverhältnissen eine Rückkehr des alten Regimes ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Dies gelte auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Irak im Juni 2004 und dem nachfolgenden Umstrukturierungsprozess mit Durchführung von Parlamentswahlen, Bildung einer Regierung sowie der Annahme einer neuen irakischen Verfassung mit Referendum vom 15. Oktober 2005, nach der der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist und der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (UA S. 6 f.). Aus diesen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise aus dem Irak im Jahre 2001 und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins keine Bestrafung und auch keine sonstige Verfolgung mehr zu befürchten hat. Dies umfasst zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die frühere Verfolgung wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise dauerhaft zu verhindern.
Soweit das Berufungsgericht an anderer Stelle - in Zusammenhang mit der Prüfung einer staatlichen Verfolgung im Sinne des verfassungsrechtlichen Asylrechts nach Art. 16a GG - offenlässt, ob mit der neuen irakischen Regierung ein "zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt" (UA S. 13), kann dem bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass damit die zuvor getroffene Feststellung, dass eine Verfolgung des Klägers wegen der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise nunmehr dauerhaft ausgeschlossen ist, in Frage gestellt werden sollte. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die neue irakische Regierung im Rahmen der Prüfung des Wegfalls der Umstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht als geeigneter Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG in Betracht kommt. Denn die Frage, ob ein Akteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG ausreichend Schutz bietet, ist bezogen auf die jeweilige der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu beurteilen. Die neue irakische Regierung ist aber angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten politischen Entwicklung, die u.a. zur Abschaffung der staatlichen Verfolgung und Bestrafung wegen Asylantragstellung und illegaler Ausreise wegen vermuteter Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins geführt hat, insoweit als schutzbietender Akteur anzusehen. Lag der Anerkennung dagegen eine andere Verfolgung zugrunde, kann diese Frage anders zu beantworten sein (vgl. etwa das Urteil des Senats in der gemeinsam verhandelten Sache vom gleichen Tag BVerwG 10 C 5.10).
Sind danach aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen, auf denen die begründete Furcht vor Verfolgung und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers beruhte, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die Rechtskraft des zur Anerkennung verpflichtenden Urteils einem Widerruf nicht entgegensteht. Denn bei einer solchen wesentlichen Veränderung der Sachlage endet auch die Rechtskraft des Urteils.
Das Berufungsgericht hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. Der Kläger hat im Widerrufsverfahren hierzu nur vorgetragen, dass er wegen der vollkommen unsicheren Lage im Irak nicht gefahrlos zurückkehren könne und die irakische Regierung keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren könne. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verfolgung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG) darzutun. Andere Umstände, wegen derer er im Irak nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie liegen auch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor (UA S. 12 ff.). Die vom Kläger angeführte allgemeine instabile Sicherheitslage im Irak reicht hierfür nicht aus. Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch ein Absehen vom Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wegen zwingender auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommt.