1. Als "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO (juris: REAO BE) in Betracht zu ziehende, sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände und Ereignisse setzen keinen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den verfolgten Veräußerer oder dessen Vermögenswert voraus (Fortführung von BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131, Teltow-Seehof IV und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris, Teltow-Seehof V)....