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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären. 2. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht. 3....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 79/18
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 ausgesetzt, weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage 1 auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 186/17
Zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegenüber dem Leistungserbringer im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bei Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheids (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 4/18
1. Der Antrag des Angeklagten vom 22. Mai 2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 91/18
2019-04-11
BAG 3. Senat
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2018 - 5 Sa 63/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 12. April 2019 zu zahlen hat. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 3 AZR 376/18