1. Die Befugnis des Bundesgesetzgebers, die Revisibilität des Landesbeamtenrechts anzuordnen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG) folgt aus seiner Kompetenz für das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 285 <292 f.>). 2. Der Beihilfeanspruch des Berechtigten entsteht, wenn der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers aus dem privatrechtlichen Vertrag durch die Erfüllung der Hauptleistungspflicht begründet worden ist. 3. Der Beihilfeanspruch eines...