1. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG stehen der disziplinaren Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nicht entgegen. 2. Der Kernbestand von beamtenrechtlichen Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, kannte - angesichts der damaligen Vielgestaltigkeit...