...Der Antrag der Klägerin sei, anders als der Bescheid und die dem Arbeitgeber vorzulegende Bescheinigung, keine öffentliche Urkunde und habe keinen rechtsmittelfähigen Inhalt, mit dem der Gegenbeweis geführt werden könne. Die Auslegung der Beklagten, dass die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt sei, sei nach § 163 SGG nicht erheblich....