...Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 5 Bei Unfällen, die sich während der Dienstzeit innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, stehe der Beamte unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, dienstlich geprägt sei....