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JAHR
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den als „Urteil“ bezeichneten Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig. Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 59/17
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2016 mit den Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten K. aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 451/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 6/17
1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2017 zurückversetzt. 2. Die Ablehnungsgesuche vom 4. Oktober 2016 und vom 1. März 2017 werden als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 583/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 38/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls (des Wertersatzes) aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 42/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 2016 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig ist aa) der Angeklagte R. der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung, bb) der Angeklagte W. der besonders schweren räuberischen Erpressung; b) in den Strafaussprüchen und hinsichtlich des Angeklagten W. auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 475/16
Die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Juli 2016 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 663/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten N. , H. und G. - und unter Erstreckung auf die Mitangeklagte A. - wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a)soweit die Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden sind und b) im gesamten Strafausspruch. 2. Weiterhin wird auf die Revisionen der Angeklagten H. und G. das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass diese Angeklagten jeweils des Bankrotts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 602/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Juli 2016, soweit es ihn betrifft und er verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 622/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 81/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. September 2016 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen schuldig ist, b) im Straf- und Maßregelausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 19/17
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 28. Juni 2016 wird verworfen. Der Revisionsführer hat die durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 486/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 73/17
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 545/16
1. Die Revisionen der Angeklagten M. und J. A. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils ein Monat der verhängten Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 23/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2016 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 557/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Januar 2016, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 270/16
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. September 2016, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass die Angeklagte im Fall II. 22 der Urteilsgründe nicht wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften, sondern wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt ist, b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerinnen wird abgesehen. 2. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 22/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 53/17