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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und Am. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Juni 2014, a) soweit es den Angeklagten M. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in drei Fällen, der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in vier Fällen sowie des Bankrotts, bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen III. 2. b)...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 518/14
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 52/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 149/15
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 633/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen I. 3. 1. und I. 3. 4. der Urteilsgründe sowie b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 470/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. November 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 37/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift beantragten Einstellung der Urkundenfälschungen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 279/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 105/15
1. Soweit die Angeklagten S. und Th. im Fall 103 der Gründe des Urteils des Landgerichts Gera vom 28. September 2012 verurteilt worden sind, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die Revisionen der Angeklagten B. , T. , H. , D. , Se. und He. gegen das vorgenannte Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 389/13
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2014 wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 85/15
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2014, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte S. der Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist: aa) hinsichtlich der Fälle 2 und 10 der Anklage (Beihilfe zur Hinterziehung von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 447/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 323/15
I. Auf die Revision des Angeklagten Il. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juli 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er verurteilt wurde wegen a) bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren dazu, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben, und b) bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, 2. a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 75/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 16. Februar 2015 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 217/15
1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben - in den Fällen C I 8, 11, 12, 15, 16, 19, 20 und 21 der Urteilsgründe, - im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs; jedoch bleiben die Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zur Bandenabrede, aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 441/14
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 2015, auch soweit es die Mitangeklagte B. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 261/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 104/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 29. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 16/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2014 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 170/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. November 2014 wird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin klargestellt, dass neben der Waffe Anschütz Modell 1361, Kaliber 22 long rifle, Seriennummer 668969, die sichergestellte Munition (20 Schuss Munition Kaliber 22 in gelbem Stoffbeutel) eingezogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 84/15