...Gegenteiliges bringt auch die Klägerin nicht vor. 25 (b) Die vom Unterlassungsantrag erfassten Aktionen der Beklagten zielen darauf ab, arbeitswillige Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Streik, zu dem sie aufgerufen hat, zu motivieren und damit - mittels Druckausübung durch Arbeitsniederlegung - den Betriebsablauf zu stören....