1. NV: Postzustellungsurkunden begründen gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 418 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. 2. NV: Die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die mündliche Verhandlung muss nicht wiedereröffnet werden, wenn ein Beteiligter nachträglich Tatsachen vorträgt, die er bereits in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können, oder die bereits Gegenstand der mündlichen...