1. NV: Die Frage, ob bei einer Praxisveräußerung das Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Laufzeit mehr als 10 Jahre beträgt, hat keine grundsätzliche Bedeutung . 2. NV: Nach ständiger BFH-Rspr. besteht das Wahlrecht anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge nur, wenn diese wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken dienen .