Entscheidungsdatum: 11.08.2011
NV: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der VO zu § 180 AO können auch Vorsteuerbeträge aus sonstigen Leistungen gesondert festgestellt werden .
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und war im Streitjahr mit zwei weiteren Rechtsanwälten in einer Bürogemeinschaft tätig. Die beiden anderen Rechtsanwälte reichten als Bürogemeinschaft für das Streitjahr 2004 eine nur von ihnen unterschriebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen zur Einkommensteuer ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte der Feststellungserklärung. Der Kläger legte gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein und beantragte, die gesonderte und einheitliche Feststellung um die sich aus den Betriebsausgaben ergebenden Vorsteuerbeträge zu ergänzen.
Im Einspruchsverfahren teilte das FA mit, dass der Feststellungsbescheid nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangen sei. Für eine Feststellung zur Umsatzsteuer fehle es am hierfür erforderlichen Gesamtobjekt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor, da das Urteil des Finanzgerichts (FG) keinen Begründungsmangel aufweist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das FG das Fehlen eines Gesamtobjekts begründet. Dies ergibt sich daraus, dass das FG in seinem Urteil ausführt, dass nicht "bereits die bloße Bildung und Durchführung einer Kostengemeinschaft ein Gesamtobjekt" sei und es im Streitfall insoweit an einem "gegenständlich und zeitlich abgrenzbaren Sachverhalt" fehle.
2. Die Zulassung wegen Divergenz kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger insoweit die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt hat.
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört nicht nur eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung, sondern auch die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2011 V B 73/10, juris; vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951, m.w.N.). Daran fehlt es.
Der Kläger führt hierzu nur aus, das FG weiche vom BFH-Urteil zum Mähdrescher vom 1. Oktober 1998 V R 31/98 (BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497) ab, wenn es die von einer Bürogemeinschaft empfangenen Umsätze --anders als einen Mähdrescher-- nicht als Gesamtobjekt beurteile. Im Übrigen setzt Divergenz voraus, dass sich der vom FG beurteilte Sachverhalt nicht in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der für die Divergenz angeführten BFH-Entscheidung unterscheidet, als dass der Sachverhalt des FG durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz als nicht mitentschieden anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 30. November 2001 III B 12/01, BFH/NV 2002, 537). Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
3. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, dass nicht geklärt sei, ob die bisherige Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der VO zu § 180 AO auch für den Vorsteuerabzug aus sonstigen Leistungen gelte, und deshalb eine Entscheidung des BFH erforderlich sei, verkennt der Kläger, dass diese Frage bereits durch den Wortlaut des Gesetzes beantwortet wird. Nach § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 AO gilt Abs. 1 dieser Vorschrift für die Umsatzsteuer. Da sich § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 AO auch auf die Erhaltung von Wirtschaftsgütern, Anlagen und Einrichtungen bezieht, können auch Vorsteuerbeträge aus sonstigen Leistungen gesondert festgestellt werden. Für eine sonstige Leistungen ausschließende Auslegung bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und § 139 Abs. 4 FGO (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).