1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13.12.2006 für Ausländer, die sich aufgrund einer Duldung i.S.d. § 60a AufenthG in Deutschland aufhalten, keine Kindergeldberechtigung vorsieht. 2. NV: Es ist ferner geklärt, dass der Ausschluss des Kindergeldanspruchs geduldeter Ausländer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der Entscheidung des...