Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, das durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1. | in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz | 7,50 Euro, |
2. | in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz | 23,43 Euro, |
3. | in anderen Ländern | 42,18 Euro. |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.