NV: Erlässt das FG ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO, so kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht ermittelt habe .